RS OGH 1974/2/28 13Os163/73, 14Os121/87, 14Os65/89

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.02.1974
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Norm

StGB §15 D
StGB §146 A1

Rechtssatz

Von einem untauglichen Betrugsversuch könnte nur dann gesprochen werden, wenn die in vorgefaßter Schädigungsabsicht verwendeten Täuschungsmittel den beabsichtigten strafgesetzwidrigen Erfolg, also die Irreführung (und Schädigung) des Partners, unter keinen wie immer gearteten Umständen herbeizuführen vermögen, dh generell keinerlei Erfolgschancen besitzen.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 163/73
    Entscheidungstext OGH 28.02.1974 13 Os 163/73
    Veröff: EvBl 1974/269 S 577
  • 14 Os 121/87
    Entscheidungstext OGH 28.10.1987 14 Os 121/87
    Veröff: SSt 58/81
  • 14 Os 65/89
    Entscheidungstext OGH 28.06.1989 14 Os 65/89
    Vgl auch; Beisatz: Absolute Unmöglichkeit liegt erst vor, wenn der angestrebte Erfolg mit den zum Einsatz gebrachten Mitteln bei sachrichtiger Anwendung unter keinen Umständen erreicht werden konnte, der Täter bei einem Betrugsvorhaben also mit seinem "Täuschungsmittel" von vornherein überhaupt keine Erfolgschancen hatte. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0090095

Dokumentnummer

JJR_19740228_OGH0002_0130OS00163_7300000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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