Norm
StGB §15 DRechtssatz
Von einem untauglichen Betrugsversuch könnte nur dann gesprochen werden, wenn die in vorgefaßter Schädigungsabsicht verwendeten Täuschungsmittel den beabsichtigten strafgesetzwidrigen Erfolg, also die Irreführung (und Schädigung) des Partners, unter keinen wie immer gearteten Umständen herbeizuführen vermögen, dh generell keinerlei Erfolgschancen besitzen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0090095Dokumentnummer
JJR_19740228_OGH0002_0130OS00163_7300000_005