Norm
StGB §15 ARechtssatz
Der Umstand, daß die zu täuschende Person den betrügerischen Plan des Täters frühzeitig durchschaute, stellt sich nur als "Unvermögenheit" im Sinne des § 8 StG dar, die an der Strafbarkeit der nachfolgenden - vom Täter seinem Plan entsprechend verübten - ausführungsnahen Handlung nichts zu ändern vermag.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0089669Dokumentnummer
JJR_19740228_OGH0002_0130OS00163_7300000_001