Norm
StGB §15 DRechtssatz
Von einem untauglichen Versuch kann nur dann gesprochen werden, wenn die Verwirklichung des Deliktstypus auf die vorgesehenen Art schlechthin unmöglich und das angewendete Mittel in abstracto, also auch bei generalisierender Betrachtung schlecht und nicht bloß im konkreten Fall untauglich ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0089841Dokumentnummer
JJR_19740228_OGH0002_0130OS00163_7300000_003