Norm
ABGB §1325 D1aRechtssatz
Die abstrakte Rente gebührt einem Verletzten auch dann, wenn er zufolge des Ausspruches über das Feststellungsbegehren einen künftigen Verdienstentgang gegebenenfalls geltend machen könnte, denn ein solcher Anspruch wird durch die abstrakte Rente abgegolten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0030920Zuletzt aktualisiert am
19.03.2010