Norm
ABGB §1325 B2Rechtssatz
Steht nicht mit Sicherheit oder zumindest mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass der Kläger ohne den Unfall die vor diesem ins Auge genommene Anstellung erhalten hätte und damit ins Verdienen gekommen wäre, fehlt es am Nachweis des ursächlichen Zusammenhanges zwischen der Verletzung des Klägers und dem behaupteten Verdienstentgang; ein Anspruch auf Ersatz des Verdienstentgangs besteht daher nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0030842Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
11.12.2012