RS OGH 1974/2/28 13Os163/73, 13Os137/74

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Veröffentlicht am 28.02.1974
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Norm

StGB §15 B1

Rechtssatz

Zur Annahme eines im Sinne des § 8 StG strafbaren Versuchs wird in Weiterentwicklung der klassischen Manifestationstheorie nach der neueren Judikatur (vgl SSt 34/3; EvBl 1966/288, 1968/154, 1972/153 und 352) und Rechtslehre (vgl Rittler 2.Auflage I 265 f; Nowakowski 91 f; Burgstaller, JBl 1969, 521 ff) verlangt, daß das inkriminierte Verhalten sich nicht nur als objektiv erkennbare Manifestation des verbrecherischen Vorsatzes darstellt, sondern auch durch seinen sinnfälligen Zusammenhang mit dem beabsichtigten Enderfolg letztlich auf diesen Erfolg ausgerichtet ist. Somit wird ein Verhalten gefordert, das nach den zielgewollten Vorstellungen des Handelnden alsbald oder doch in unmittelbarer Folge in die Ausführung übergehen soll.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 163/73
    Entscheidungstext OGH 28.02.1974 13 Os 163/73
    Veröff: EvBl 1974/269 S 577 = RZ 1974/66 S 104
  • 13 Os 137/74
    Entscheidungstext OGH 20.03.1975 13 Os 137/74

Schlagworte

Vgl § 15 Abs 2 StGB. "Die Tat ist versucht, sobald der Täter seinen Entschluß, sie auszuführen oder einen anderen dazu zu bestimmen (§ 12), durch eine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung betätigt."

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0089679

Dokumentnummer

JJR_19740228_OGH0002_0130OS00163_7300000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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