Norm
StGB §15 B1Rechtssatz
Zur Annahme eines im Sinne des § 8 StG strafbaren Versuchs wird in Weiterentwicklung der klassischen Manifestationstheorie nach der neueren Judikatur (vgl SSt 34/3; EvBl 1966/288, 1968/154, 1972/153 und 352) und Rechtslehre (vgl Rittler 2.Auflage I 265 f; Nowakowski 91 f; Burgstaller, JBl 1969, 521 ff) verlangt, daß das inkriminierte Verhalten sich nicht nur als objektiv erkennbare Manifestation des verbrecherischen Vorsatzes darstellt, sondern auch durch seinen sinnfälligen Zusammenhang mit dem beabsichtigten Enderfolg letztlich auf diesen Erfolg ausgerichtet ist. Somit wird ein Verhalten gefordert, das nach den zielgewollten Vorstellungen des Handelnden alsbald oder doch in unmittelbarer Folge in die Ausführung übergehen soll.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Vgl § 15 Abs 2 StGB. "Die Tat ist versucht, sobald der Täter seinen Entschluß, sie auszuführen oder einen anderen dazu zu bestimmen (§ 12), durch eine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung betätigt."European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0089679Dokumentnummer
JJR_19740228_OGH0002_0130OS00163_7300000_002