Norm
StGB §15 B1Rechtssatz
Für die Strafbarkeit von - an sich tauglichen - Versuchshandlungen spielt es keine Rolle, ob objektiv (noch) eine Aussicht auf den erstrebten Erfolg besteht. Denn es kommt für den Begriff der "Ausführungsnähe" auf die Beurteilung des Tatgeschehens durch den Täter an; die inkriminierte Tathandlung muß nach seinem Plan, dass heißt nach dem Plan des Täters, ausführungsnah sein. Daraus folgt, daß Ausführungsnähe - objektiv betrachtet - keineswegs mit Erfolgsnähe ident sein muß. Demgemäß bleibt es unter dem Gesichtspunkt der Ausführungsnähe bedeutungslos, wenn die zu täuschende Person das betrügerische Vorhaben schon im Vorbereitungsstadium, also noch bevor der Täter die in seinen Plan fallende Ausführungshandlung gesetzt hat, erkennen kann oder erkennt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0090069Dokumentnummer
JJR_19740228_OGH0002_0130OS00163_7300000_004