Norm
ZPO §226 IIIARechtssatz
Die Schlüssigkeit einer Klage, bei deren Fehlen das Klagebegehren abzuweisen ist, ist erst zu prüfen, wenn zuvor feststeht, dass überhaupt unter Beachtung prozessualer Gesichtspunkte ein VU gefällt werden darf.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0037755Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
03.02.2022