Norm
DSt 1872 §2 FRechtssatz
Bei Auflösung einer Regiegemeinschaft ist der Rechtsanwalt auch gegenüber dem nunmehr emeritierten Rechtsanwalt, der mit ihm jahrzehntelang in Regiegemeinschaft gearbeitet hat, zur Kollegialität verpflichtet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0055572Dokumentnummer
JJR_19740304_OGH0002_000BKD00056_7300000_001