RS OGH 1974/3/4 Bkd32/73

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.03.1974
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Norm

DSt 1872 §2 B

Rechtssatz

Wenn der Rechtsanwalt nicht nur die Verkäufer, sondern auch die Käufer vertritt, so ist er als Schriftverfasser verpflichtet, die Rechte und Interessen beider Vertragsteile entsprechend wahrzunehmen. Die anwaltlich nicht vertretenen Käufer konnten darauf vertrauen, daß die verfaßten Verträge ihnen die notwendige Sicherheit für eine ordnungsgemäße Durchführung des Wohnungskaufes bieten würden.

Entscheidungstexte

  • Bkd 32/73
    Entscheidungstext OGH 04.03.1974 Bkd 32/73
    Veröff: AnwBl 1976,33

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0055556

Dokumentnummer

JJR_19740304_OGH0002_000BKD00032_7300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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