Norm
DSt 1872 §2 BRechtssatz
Wenn der Rechtsanwalt nicht nur die Verkäufer, sondern auch die Käufer vertritt, so ist er als Schriftverfasser verpflichtet, die Rechte und Interessen beider Vertragsteile entsprechend wahrzunehmen. Die anwaltlich nicht vertretenen Käufer konnten darauf vertrauen, daß die verfaßten Verträge ihnen die notwendige Sicherheit für eine ordnungsgemäße Durchführung des Wohnungskaufes bieten würden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0055556Dokumentnummer
JJR_19740304_OGH0002_000BKD00032_7300000_001