Norm
UWG §7 GRechtssatz
Beim Widerrufsanspruch (§ 7 Abs 1 UWG) ist - anders als bei der Urteilsveröffentlichung, wo gemäß 25 Abs 6 UWG die Art der Veröffentlichung auch ohne Parteienantrag vom Gericht bestimmt wird, die Angabe des Personenkreises, dem gegenüber der Widerruf erklärt werden soll, ein notwendiger Bestandteil des betreffenden Klagebegehrens.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0078924Dokumentnummer
JJR_19740305_OGH0002_0040OB00305_7400000_004