Norm
ABGB §1451Rechtssatz
Der Inhalt und das Ausmaß eines Anspruches und die Frage seiner Verjährung können nicht unabhängig voneinander beurteilt werden, weil nach dem ABGB nicht die Klage, mit der ein Recht geltend gemacht wird, sondern das Recht selbst (§ 1451 ABGB) verjährt (vgl Koziol-Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts 3.Auflage 138). Die nach dem Kollektivvertrag bestehenden Entgeltansprüche und ihre Verjährung können daher nicht als verschiedene Angelegenheiten im Sinne des § 2 Abs 3 KollVG angesehen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0034068Dokumentnummer
JJR_19740305_OGH0002_0040OB00007_7400000_001