Norm
EO §355 IRechtssatz
Bestimmtes Unterlassungsgebot, die den Kläger konkurrenzierende Tätigkeit zu unterlassen, wenn der Begriff der Konkurrenzierung seine nähere Bestimmtheit durch die Art der Geschäftstätigkeit des Klägers erhält.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0004507Dokumentnummer
JJR_19740305_OGH0002_0040OB00330_7300000_001