Norm
EO §6Rechtssatz
Gem § 6 EO hat der betreibende Gläubiger bei gleichzeitigem Antrag auf Bewilligung mehrerer Exekutionsarten, für welche an sich verschiedene Gerichte zuständig wären, die Wahl, bei welchem der zum Einschreiten als Exekutionsgericht zuständigen Gerichte er um die Exekutionsbewilligung ansuchen will. An dieser Zuständigkeit zur Exekutionsbewilligung vermag auch nichts zu ändern, dass zum Exekutionsvollzug ein anderes Gericht so zufolge § 18 Z 3 EO - in Verbindung mit BGBl 1954/200 das Exekutionsgericht Wien - zuständig ist (ebenso Heller-Berger-Stix, 311, SZ 6/18 ua).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0000197Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.11.2014