RS OGH 1974/3/5 4Ob3/74 (4Ob4/74), 7Ob203/75, 2Ob74/77, 9ObA190/88, 1Ob7/96, 2Ob362/97t, 8Ob216/02a,

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Veröffentlicht am 05.03.1974
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Norm

ABGB §1375 B
ABGB §1380 B
ABGB §1380 C
ABGB §1497 I
ABGB §1497 II

Rechtssatz

Sowohl bei Anerkennung der Schuld als auch beim außergerichtlichen Vergleich, sofern diesem mangels Änderung des Hauptgegenstandes oder des Rechtsgrundes des Anspruches keine novierende Wirkung zukommt, richtet sich die neu laufende Verjährungszeit nach der Beschaffenheit der ursprünglichen Forderung.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0032639

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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