Norm
ABGB §1375 BRechtssatz
Sowohl bei Anerkennung der Schuld als auch beim außergerichtlichen Vergleich, sofern diesem mangels Änderung des Hauptgegenstandes oder des Rechtsgrundes des Anspruches keine novierende Wirkung zukommt, richtet sich die neu laufende Verjährungszeit nach der Beschaffenheit der ursprünglichen Forderung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0032639Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
26.07.2021