Norm
UWG §7 GRechtssatz
Wo ein öffentlicher Widerruf nicht in Frage kommt, weil die beanstandete Äußerung nur einem bestimmten Personenkreis gegenüber gemacht wurde, hat das Begehren des Klägers diejenigen Personen zu bezeichnen, denen gegenüber jetzt widerrufen werden soll (vgl ÖBl 1961,71; ÖBl 1957,73 ua).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0078850Dokumentnummer
JJR_19740305_OGH0002_0040OB00305_7400000_003