Vgl; Beisatz: Die Wirkung der Zahlung im Sinne des § 1412 ABGB tritt durch eine Überweisung auf ein Sperrkonto mangels Verfügungsberechtigung des Gläubigers über die Gutschrift nicht ein. (T1)
Auch; Beisatz: Der Verzug mit der Zahlung aushaftendender Mietzinse wird erst mit dem Einlangen der Gutschrift aus dem Überweisungsauftrag auf dem Konto beseitigt. (T2)