Norm
EO §10 ARechtssatz
Die Tatsache der "Einleitung einer Zwangsversteigerung" ist in aller Regel entweder durch eine öffentliche Urkunde oder überhaupt nicht zu beweisen, sie stellt daher normalerweise kein taugliches Substrat für eine Klage gemäß § 10 EO dar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0000405Dokumentnummer
JJR_19740305_OGH0002_0030OB00035_7400000_001