RS OGH 1974/3/6 5Ob33/74, 7Ob40/74, 4Ob360/74, 5Ob85/75, 4Ob30/75, 4Ob45/75, 1Ob315/75, 3Ob502/76, 2

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.03.1974
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Norm

ZPO §503 C3c
ZPO §503 E4b
ZPO §503 E4c4

Rechtssatz

Mit der Rechtsrüge können tatsächliche Feststellungen nur insoweit angefochten werden, als sie auf Schlussfolgerungen beruhen, die mit den Gesetzen der Logik und der Erfahrung unvereinbar sind (RZ 1967,105).

Entscheidungstexte

Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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