Norm
VersVG §12 Abs2Rechtssatz
Eine schriftliche Entscheidung im Sinne einer abschließenden Stellungnahme kann auch dann vorliegen, wenn der Versicherer die Auszahlung der (ziffernmäßig bestimmten) Entschädigung von der Vorlage entsprechender Rechnungen abhängig macht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0080142Dokumentnummer
JJR_19740307_OGH0002_0070OB00021_7400000_001