Norm
AVG §56Rechtssatz
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH kann sich die Erledigung einer Behörde zwar auch dann als ein der Rechtskraft fähiger Bescheid darstellen, wenn diese Erledigung mit Formgebrechen behaftet ist und insbesondere den Vorschriften des § 58 AVG nicht entspricht; gleichwohl ist für die Qualifikation einer behördlichen Erledigung als Bescheid unumgängliche Voraussetzung, daß der Wortlaut der Erledigung im Zusammenhang mit der behördlichen Tätigkeit, die - sei es von Amts wegen oder sei infolge des Einschreitens einer Partei - zur Abfertigung der Erledigung führte, den Willen der Behörde erkennen läßt, durch Ausübung ihrer behördlichen Befugnisse über materiellrechtliche Rechtsverhältnisse in einer der Rechtskraft fähigen Weise förmlich abzusprechen.
VwGH vom 30.05.1952, Z 1254/50
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0049734Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.10.2015