Norm
ABGB §425Rechtssatz
Der Abbauvertrag begründet ein im Gesetz nicht ausdrücklich geregeltes Dauerschuldverhältnis. Die Bestimmungen des ABGB über den Fruchterwerb sind darauf nicht anzuwenden. Im bloßen Absprengen von Gestein, aus dem die vertragsgegenständlichen Bruchsteine erst aussortiert werden müssen, ist noch kein Übergabs- und Übernahmsakt zu erblicken, der zum Eigentumserwerb an diese Steinen führt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0011127Dokumentnummer
JJR_19740307_OGH0002_0060OB00006_7400000_001