RS OGH 1974/3/12 10Os3/74, 2Ob145/78

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.03.1974
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Norm

StVO §20 Abs1 IA9
StVO §52 Z10 lita

Rechtssatz

Besteht eine angeordnete Geschwindigkeitsbeschränkung, dann bedeutet dies, daß ein Überschreiten der im Verbotszeichen angegebenen Fahrgeschwindigkeit ab dessen Standort jedenfalls verboten ist; seiner Verpflichtung, eine niedrigere Geschwindigkeit zu wählen, wenn ungünstige Verhältnisse dies im konkreten Fall erfordern, wird der Verkehrsteilnehmer durch ein derartiges Verkehrszeichen nicht enthoben.

Entscheidungstexte

  • 10 Os 3/74
    Entscheidungstext OGH 12.03.1974 10 Os 3/74
  • 2 Ob 145/78
    Entscheidungstext OGH 12.10.1978 2 Ob 145/78
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0074659

Dokumentnummer

JJR_19740312_OGH0002_0100OS00003_7400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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