Norm
StVO §20 Abs1 IA9Rechtssatz
Besteht eine angeordnete Geschwindigkeitsbeschränkung, dann bedeutet dies, daß ein Überschreiten der im Verbotszeichen angegebenen Fahrgeschwindigkeit ab dessen Standort jedenfalls verboten ist; seiner Verpflichtung, eine niedrigere Geschwindigkeit zu wählen, wenn ungünstige Verhältnisse dies im konkreten Fall erfordern, wird der Verkehrsteilnehmer durch ein derartiges Verkehrszeichen nicht enthoben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0074659Dokumentnummer
JJR_19740312_OGH0002_0100OS00003_7400000_001