Norm
StVO §20 Abs1 IA2Rechtssatz
Der Fahrer muß seine Geschwindigkeit so wählen, daß er in der Lage bleibt, beim Auftauchen eines Hindernisses oder einer sonstigen Gefahrensituation sein Fahrzeug rechtzeitig anzuhalten oder andere, zur Bewältigung dieser Gefahrensituation sonst erforderliche Maßnahmen in wirksamer Weise zu ergreifen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0074844Dokumentnummer
JJR_19740312_OGH0002_0100OS00003_7400000_002