RS OGH 1974/3/12 8Ob41/74, 3Ob26/93, 3Ob1127/93, 3Ob148/93

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.03.1974
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Norm

ABGB §1295 Ia7
ABGB §1435
EO §39 Abs1 Z1 IIIA
EO §39 Abs1 Z1 IVF
EO §39 Abs1 Z1 IVG
EO §75

Rechtssatz

Mit dem Beschluß auf Einstellung nach § 39 Abs 1 Z 1 EO ist die Folge verbunden, daß der betreibende Gläubiger aller Kosten des eingestellten Exekutionsverfahrens ohne Rücksicht darauf, ob diese bereits rechtskräftig zugesprochen wurden, und ohne Rücksicht auf ein Verschulden verlustig wird. Der Verpflichtete kann derartige, dem betreibenden Gläubiger bereits bezahlte Kosten im Rechtswege als Kondiktionsanspruch (§ 1435 ABGB) geltend machen.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 41/74
    Entscheidungstext OGH 12.03.1974 8 Ob 41/74
    EvBl 1974/288 S 633
  • 3 Ob 26/93
    Entscheidungstext OGH 12.05.1993 3 Ob 26/93
    Vgl auch; nur: Mit dem Beschluß auf Einstellung nach § 39 Abs 1 Z 1EO ist die Folge verbunden, daß der betreibende Gläubiger allerKosten des eingestellten Exekutionsverfahrens ohne Rücksicht darauf,ob diese bereits rechtskräftig zugesprochen wurden, und ohneRücksicht auf ein Verschulden verlustig wird. (T1)Beisatz: Bereitszugesprochene Kosten müssen wieder aberkannt werden. (T2)
  • 3 Ob 1127/93
    Entscheidungstext OGH 15.09.1993 3 Ob 1127/93
    auch; Beisatz: Da die betreibenden Parteien zufolge § 75 EO keinenAnspruch auf Ersatz der Kosten des Revisionsrekurses haben, müssendie Erfolgsaussichten i.S.d. § 50 Abs 2 ZPO nicht geprüft werden,wenn das Rechtsschutzinteresse erst nach Einbringung desRechtsmittels weggefallen ist. (T3)
  • 3 Ob 148/93
    Entscheidungstext OGH 12.01.1994 3 Ob 148/93
    Vgl auch; nur T1; Beis wie T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0001166

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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