Norm
FinStrG §35Rechtssatz
Es ist für das Finanzvergehen des Schmuggels nicht wesentlich, daß ein Entfall von Eingangsabgaben eintritt; es genügt, daß die sonstigen Zwecke des Zollverfahrens beeinträchtigt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0086161Dokumentnummer
JJR_19740312_OGH0002_0100OS00001_7400000_001