RS OGH 1974/3/12 10Os1/74, 13Os177/80

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Veröffentlicht am 12.03.1974
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Norm

FinStrG §35

Rechtssatz

Es ist für das Finanzvergehen des Schmuggels nicht wesentlich, daß ein Entfall von Eingangsabgaben eintritt; es genügt, daß die sonstigen Zwecke des Zollverfahrens beeinträchtigt werden.

Entscheidungstexte

  • 10 Os 1/74
    Entscheidungstext OGH 12.03.1974 10 Os 1/74
  • 13 Os 177/80
    Entscheidungstext OGH 21.05.1981 13 Os 177/80
    nur: Es ist für das Finanzvergehen des Schmuggels nicht wesentlich, daß ein Entfall von Eingangsabgaben eintritt. (T1) Beisatz: Wesentlich ist ausschließlich, daß eingangsabgabepflichtige Waren unter Verletzung einer zollrechtlichen Stellungspflicht vorsätzlich dem Zollverfahren entzogen werden. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0086161

Dokumentnummer

JJR_19740312_OGH0002_0100OS00001_7400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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