Norm
FinStrG §19 Abs4Rechtssatz
§ 19 Abs 4 FinStrG stellt nur eine allgemeine Richtschnur für die Aufteilung des Wertersatzes auf mehrere an einem Finanzvergehen beteiligte Personen dar und kann nicht als Verbot ausgelegt werden, bei einer Tätermehrheit je nach Lage des Falles einen oder mehrere der Täter (oder Mitschuldigen) nicht zum Wertersatz heranzuziehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0086574Dokumentnummer
JJR_19740312_OGH0002_0120OS00009_7400000_001