Norm
ZPO §396 ARechtssatz
Wurde in einem bezirksgerichtlichen Verfahren eine Klagsänderung darstellende protokollarische Richtigstellung des Klagebegehrens bei der ersten Tagsatzung vorgenommen und beantragte der Kläger damit, das Urteil nicht nach dem Begehren, wie es in der Klage gestellt und dem Beklagten mitgeteilt worden war, sondern im Sinne des geänderten Begehrens zu fällen, hat der Prozeßrichter die Zustellung des Protokolles mit dem geänderten Klagebegehren an den nicht erschienenen Beklagten zu veranlassen (§ 438 ZPO). Er ist hingegen nicht berechtigt, über ein Klagebegehren ein Versäumungsurteil zu fällen, das dem Beklagten in seinem nunmehr geltenden Wortlaut noch gar nicht bekannt ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0040770Dokumentnummer
JJR_19740313_OGH0002_0010OB00037_7400000_002