RS OGH 1974/3/14 2Ob231/73, 8Ob140/75, 8Ob71/84, 8Ob84/76

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.03.1974
beobachten
merken

Norm

StVO §13 Abs3 III

Rechtssatz

Ein Einweiser hat keine straßenpolizeilichen Vollmachten. Seine Aufgabe ist lediglich, dem einzuweisenden Fahrzeuglenker behilflich zu sein; er darf nicht annehmen, daß andere Straßenbenützer sich nach ihm zu richten hätten.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0073820

Dokumentnummer

JJR_19740314_OGH0002_0020OB00231_7300000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten