Norm
StVO §13 Abs3 IIIRechtssatz
Ein Einweiser hat keine straßenpolizeilichen Vollmachten. Seine Aufgabe ist lediglich, dem einzuweisenden Fahrzeuglenker behilflich zu sein; er darf nicht annehmen, daß andere Straßenbenützer sich nach ihm zu richten hätten.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0073820Dokumentnummer
JJR_19740314_OGH0002_0020OB00231_7300000_002