Norm
StPO aF §41 Abs3Rechtssatz
Die Bestellung eines Verteidigers von Amts wegen für einen zwar der Jugendstrafdrohung unterfallenden, aber zur Zeit der Einleitung des Verfahrens nicht mehr jugendlichen Angeklagten stellt eine Gesetzesverletzung dar (§ 41 Abs 3 aF StPO). Die auf Grund dieser gesetzwidrigen Bestellung erfolgte Vertretung des Angeklagten durch den Amtsverteidiger in der Hauptverhandlung kann als faktischer Vorgang mangels einer zu berechtigenden oder rückgängig zu machenden Rechtswirkung nicht förmlich aufgehoben werden (EvBl 1970/324 und 1972/254). Der OGH beschränkt sich daher auf die Feststellung der Gesetzesverletzung durch den Bestellungsbeschluß, womit aber der Beantwortung der Frage nach der Notwendigkeit (§ 395 Abs 2 StPO) des Einschreitens des zu Unrecht bestellten Amtsverteidigers - der gemäß § 43 Abs 1 aF StPO die Möglichkeit hatte, bei der Ratskammer seine Enthebung zu beantragen - nicht vorgegriffen wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0098033Dokumentnummer
JJR_19740314_OGH0002_0130OS00019_7400000_001