Norm
ZPO §84 Abs2 IRechtssatz
Das Verfahren nach § 84 Abs 2 ZPO dient der Verbesserung von Formgebrechen und nicht der Behebung inhaltlicher Mängel. Es ist aber zulässig, im Rahmen eines laienhaft verfaßten Schriftsatzes immerhin schon enthaltene Ausführungen anläßlich der Verbesserung zu verdeutlichen. Der vom Anwalt verfaßte Schriftsatz kann nur unter der Voraussetzung und in dem Umfang Grundlage des Berufungsverfahrens sein, als er schon in der fehlerhaften Eingabe des Beklagten zumindest erkennbar Enthaltenes verbessert.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0036190Dokumentnummer
JJR_19740314_OGH0002_0060OB00031_7400000_001