Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;Norm
BDG 1979 §62;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Germ und die Hofräte Dr. Riedinger, Dr. Zens, Dr. Bayjones und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde des K in W, vertreten durch Dr. Herbert Grün, Rechtsanwalt in Wien VI, Gumpendorferstraße 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom 29. Mai 1996, Zl. 34 1711/3-IV/1/94, betreffend Zuerkennung einer "Betriebsprüferzulage" nach dem Gehaltsgesetz 1956 (GehG), zu Recht erkannt.
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 41,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer stand im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung als Oberrevident in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle war das Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuern Wien (FAG), in dessen Prüfungsabteilung er seit 1. Oktober 1981 als Prüfer verwendet wurde.
Mit drei im Wesentlichen gleich lautenden an die Dienstbehörde I. Instanz für Wien, Niederösterreich und Burgenland gerichteten, eine "Belohnung gemäß § 19 GehG" betreffenden Schreiben vom 25. Juni 1993 beantragte der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf die Resolution der Prüfer des FAG vom 10. September 1991 die nachträgliche Auszahlung einer "Belohnung" für die Jahre 1990 und 1991 in der Höhe von S 5.500,-- bzw. für das Jahr 1992 in der Höhe von S 6.000,-- und ersuchte um bescheidmäßige Erledigung.
Zur Begründung seiner Anträge brachte er vor, dass nach Intervention des Zentralausschusses der Personalvertretung bei dem für die Gewährung von Belohnungen gemäß § 19 GehG zuständigen Präsidenten der Dienstbehörde I. Instanz im Jahre 1972 mit dem Fachausschuss vereinbart worden sei, dass den Prüfern des FAG statt der damals noch als Mehrleistungsvergütung für Betriebsprüfer bezeichneten "Betriebsprüferzulage" eine jährliche Belohnung in der Höhe von S 4.000,-- (bei Dienstbeurteilung "sehr gut" S 3.500,--) ausbezahlt werde. Diese Belohnung sei seit 1972 erst einmal auf den Betrag von S 5.000,-- bzw. S 4.500,-- valorisiert worden.
Gemäß § 19 GehG könnten den Beamten für besondere Leistungen, die nicht nach anderen Vorschriften abzugelten seien, Belohnungen bezahlt werden. Darunter seien sinnvoller Weise auch "Dauerbelohnungen" zu verstehen, weil besondere Leistungen, die nicht nach anderen Vorschriften abgegolten würden, dauernd erbracht werden könnten und wie im Fall des Beschwerdeführers auch dauernd erbracht würden. Die Ausdehnung der den Betriebsprüfern gewährten "Betriebsprüferzulage" (Art. XII der 47. GehG-Novelle) auf die Prüfer des FAG habe die belangte Behörde am 10. Jänner 1992 neuerlich abgelehnt. Somit läge keine anderweitige Abgeltung der besonderen Leistungen vor, die der Beschwerdeführer als Prüfer der Prüfungsgruppe 01 im Jahre 1990 erbracht habe.
Die Weiterzahlung der Gruppenbelohnung für die Prüfer des FAG sei erstmalig für das Jahr 1990 ohne jeden Grund und unter Bruch der mit der Personalvertretung 1972 getroffenen Vereinbarung eingestellt worden. Die Dienstbehörde I. Instanz habe bei der belangten Behörde angefragt, ob den Prüfern des FAG eine Gruppenbelohnung aus dem Titel der organisatorischen Umstellung - infolge der Gleichstellung mit den Prüfungsabteilungen der Finanzämter mit allgemeinem Aufgabenbereich seien diesen betroffenen Bediensteten zusätzliche Belastungen erwachsen - neu gewährt werden könne. Die belangte Behörde habe aber nicht nur die Anwendung der Bestimmungen über die Betriebsprüferzulagen auf die Prüfer des FAG abgelehnt, sondern sie habe sich auch gegen die Neugewährung einer Belohnung wegen der Umstellung ausgesprochen und die Ansicht vertreten, dass bei der Auszahlung von Belohnungen restriktiv vorgegangen werden solle. Die von der belangten Behörde gewünschte Restriktion betreffe aber nur die Neugewährung (Hervorhebung im Original) von Belohnungen, nicht aber die Weiterzahlung bereits bestehender Nebengebühren. Die Frage aber, ob die bereits bestehende und seit 1972 den Prüfern ausbezahlte Gruppenbelohnung aus Anlass der Ausweitung des Aufgabenbereiches eingestellt werden solle, sei nicht Gegenstand der Anfrage der Dienstbehörde I. Instanz gewesen und wäre von der belangten Behörde jedenfalls zu verneinen gewesen.
Unrichtig sei, dass der Fachausschuss in seinem Verhandlungsbeitrag vom 24. März 1992 verlangt habe, dass eine Belohnung neu (Hervorhebung im Original) gewährt werde. Der Fachausschuss sei lediglich der Ansicht der Dienstbehörde I. Instanz entgegengetreten, wonach die den Prüfern seit 1972 gewährten Belohnungen ab sofort nicht weiter bezahlt werden dürften, weil für diese die Möglichkeit einer anderweitigen Abgeltung (§ 19 GehG) durch eine Betriebsprüferzulage (Art. XII der 47. GehG-Novelle) bestehe, selbst wenn diese tatsächlich abgelehnt worden sei. Diese Rechtsansicht sei, abgesehen davon, dass dann eben keine Abgeltung nach anderen Vorschriften vorliege, schon deshalb verfehlt, weil mit Art. XII der 47. GehG-Novelle nicht die Möglichkeit der Neugewährung von Nebengebühren geschaffen worden sei, sondern verfügt werde, dass die für bestimmte Verwendungen und in bestimmten Verwendungsbereichen vor dem 1. Dezember 1972 eingeführten und bis 30. Juni 1988 gezahlten "Zulagen" den Beamten weiter gebührten (Verrechtlichung bereits bestehender Nebengebühren).
Mit Schriftsatz vom 25. November 1993 teilte die Dienstbehörde I. Instanz dem Beschwerdeführer hiezu mit, dass dem Beamten für besondere Leistungen, die nicht nach anderen Vorschriften abzugelten seien, Belohnungen gezahlt würden. Dienstliche Leistungen eines Beamten seien dann besondere Leistungen, wenn sie "außerordentlich, nicht gewöhnlich, nicht alltäglich, über das Normale, das Übliche weit hinausgehend, hervorragend, mehr als gewohnt, außergewöhnlich" seien. Aus seinen Anträgen gehe nicht hervor, dass solche Leistungen in den beantragten Zeiträumen von ihm erbracht worden seien und worin diese Leistungen bestanden hätten. Auch die Dienststelle habe keine konkreten Leistungen genannt, es sei daher nicht möglich, eine Beurteilung vorzunehmen. Die Dienstbehörde habe jeden Fall für sich zu beurteilen. Gemäß Art. 18 B-VG dürfe die gesamte staatliche Verwaltung nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden.
§ 19 GehG verlange das Vorliegen einer besonderen dienstlichen Leistung. Die Tätigkeit eines "Gebührenprüfers" an sich, stelle noch keine besondere Leistung dar. Aus der Vorgangsweise in den Vorjahren sei kein Wiederholungsanspruch ableitbar.
In seiner Stellungnahme vom 13. Dezember 1993 brachte der Beschwerdeführer vor, dass sein Antrag vom 25. Juni 1993 auf nachträgliche Auszahlung der Belohnung als Eventualantrag für den Fall aufzufassen sei, dass für seine Tätigkeit als Betriebsprüfer des FAG in den Jahren 1990 bis 1992 keine Betriebsprüferzulage gewährt werde. Für den Fall, dass ihm weder die Betriebsprüferzulage, noch die Belohnung gemäß § 19 GehG zuerkannt werde, beantrage er jeweils die "Erteilung eines Feststellungsbescheides". Am 17. Jänner 1992 sei von der Dienstbehörde I. Instanz mitgeteilt worden, dass laut Erlass der belangten Behörde die Zuerkennung einer Betriebsprüferzulage an Prüfer des FAG nicht möglich sei. Dies sei damit begründet worden, dass FAG-Prüfer keine Buch- und Betriebsprüfungen gemäß § 147 BAO durchführten. Dies sei aber jedenfalls für den Bereich der Kapitalverkehrssteuern zu bestreiten, deren Prüfung den überwiegenden Tätigkeitsbereich des Beschwerdeführers darstelle. Bei Kapitalverkehrssteuerprüfungen würden in allen Fällen Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften des Handelsrechtes (GmbH & CO KG) geprüft, deren Buchführungspflicht sich auf § 124 BAO gründe. Die handelsrechtlich zu führenden Bücher seine demnach im Interesse der Abgabenerhebung zu führen. Die Einrichtung der Kapitalverkehrssteuerprüfung stütze sich auf die §§ 91 bis 98 der Kapitalverkehrssteuer-Durchführungsbestimmungen, die nach wie vor in Österreich im Gesetzesrang stünden und auch durch die BAO nicht materiell derogiert worden seien. § 153 BAO bezeichne diese als besondere Prüfungsmaßnahmen, treffe aber keine nähere Unterscheidung. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde sei die Kapitalverkehrssteuerprüfung keineswegs nur stichtagsbezogen, sondern jedenfalls auch grundsätzlich zeitraumbezogen und dynamisch. Dies ergebe sich schon aus dem Vergleich der Prüfungstechnik einer verdeckten Gewinnausschüttung auf körperschaftssteuerrechtlichem Gebiet mit der verdeckten Einlage nach § 2 Abs. 3b des Kapitalverkehrssteuergesetzes.
Auch dort seien die betrieblichen Abläufe und die betrieblichen Aufbaustrukturen sowie die Einbeziehung des Betriebes in sein sozio-ökonomisches Umfeld und der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen und darüber hinaus auch die Konzernstrukturen zu prüfen. Die Kapitalverkehrssteuerprüfer würden eine Tätigkeit ausüben, die derjenigen eines Betriebsprüfers beispielsweise einer Konzernprüfungsgruppe für Körperschaften vergleichbar sei. Da selbst laut Erlass der belangten Behörde die Anforderungen an die Persönlichkeitsstruktur und an die Eigenschaften eines FAG-Prüfers vergleichbar seien, wäre es eine gleichheitswidrige Auslegung des Gesetzes, in der Entlohnung Unterschiede zu machen, die sachlich nicht begründet seien.
Nach Auflistung der von FAG-Prüfern erbrachten besonderen Leistungen führte der Beschwerdeführer weiters aus, dass auf Grund des Art. 18 B-VG die Dienstbehörde bei Anwendung der §§ 18 und 19 GehG das Ermessen im Sinne des Gesetzes zu üben habe und sich nicht von Willkür leiten lassen dürfe. Sie dürfe daher dem Gesetz keinen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellen, wie das bei der Behandlung der FAG-Prüfer als Prüfer 2. Klasse der Fall wäre.
Mit Bescheid vom 25. Jänner 1994 stellte die Dienstbehörde I. Instanz unter Bezugnahme auf den Antrag vom 13. Dezember 1993 (Hervorhebung durch den Verwaltungsgerichtshof) fest, dass dem Beschwerdeführer für seine Tätigkeit als Prüfer des FAG die so genannte Betriebsprüferzulage gem. Art. XII Abs. 1 der 47. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 288/1988, nicht gebühre.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 15. Februar 1994 Berufung und brachte vor, dass die von der Prüfungsabteilung des FAG zu erfüllenden Aufgaben in der "Dienstanweisung Gebühren- und Verkehrssteuerprüfung" vom 5. April 1991 geregelt seien, welche fast wörtlich der "Dienstanweisung Betriebsprüfung" entsprächen. Auf die Identität insbesondere der Kapitalverkehrssteuerprüfungen mit Buch- und Betriebsprüfungen im Sinne des § 147 BAO sei bereits in der Gegenäußerung des Beschwerdeführers vom 13. Dezember 1993 ausführlich hingewiesen worden. Die Dienstbehörde I. Instanz sei auf die darin enthaltenen Ausführungen in keiner Weise eingegangen. Wäre nämlich die Darstellung der Tätigkeit eines Prüfers der Prüfungsabteilung des FAG entsprechend gewürdigt worden, hätte die Dienstbehörde anders entscheiden bzw. die Zulage gewähren müssen.
Der Erlass des Bundesministers für Finanzen vom 10. Jänner 1992, an den sich die Dienstbehörde I. Instanz anscheinend gebunden fühle, sei rechtswidrig. In diesem sei ausgesprochen worden, dass die Zuerkennung einer Betriebsprüferzulage an Prüfer des FAG nicht möglich sei, weil deren Tätigkeit nicht der eines Betriebsprüfers entspreche. Diese Entscheidung sei damit begründet worden, dass FAG-Prüfer keine Buch- und Betriebsprüfungen gemäß § 147 BAO durchführten. Diese Ansicht sei zumindest für den Bereich der Kapitalverkehrssteuerprüfungen, welche die überwiegende Tätigkeit ausmachen würden, in der Gegenäußerung des Beschwerdeführers widerlegt worden. Es könne jedenfalls keinen Unterschied machen, für welche "Steuerart" eine Buch- oder Betriebsprüfung oder eine Prüfung von Aufzeichnungen gemäß § 151 BAO, wie sie hauptsächlich durch Amtsbetriebsprüfer bei "Einnahmen-Ausgaben-Rechnern" durchgeführt werde. Eine solche Unterscheidung sei sachlich nicht gerechtfertigt und deshalb gleichheitswidrig. Bei verfassungskonformer Interpretation des Begriffes "Verwendungsbereich" im Sinne des Art. XII Abs. 1 der 47. GehG-Novelle hätte die Dienstbehörde zu dem Ergebnis kommen müssen, dass die Betriebsprüferzulage auch FAG-Prüfern zu gewähren sei.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 29. Mai 1996 wurde der Berufung des Beschwerdeführers nicht stattgegeben und der Bescheid der Dienstbehörde I. Instanz vom 25. Jänner 1994 gemäß § 66 Abs. 4 AVG bestätigt.
Nach Darstellung des Verwaltungsverfahrens führte die belangte Behörde aus, dass es seit dem 1. Juli 1971 im Bereich der Finanzverwaltung, gestützt auf § 18 GehG in der vor dem 1. Dezember 1972 geltenden Fassung, zusätzliche Mehrleistungsvergütungen der Betriebsprüfer gebe. Nach dem Inkrafttreten der Nebengebührenbestimmungen der 24. GehG-Novelle, BGBl. Nr. 214/1972, habe sich gezeigt, dass einige Nebengebührenregelungen nicht in rechtlich einwandfreier Weise in das neue Gebührenrecht überzuleiten gewesen seien. Eine dieser unüberleitbaren Nebengebühren sei die zusätzliche Mehrleistungsvergütung für Betriebsprüfer (seither als Betriebsprüferzulage bezeichnet) gewesen. Die Bundesregierung habe am 10. Juli 1973 beschlossen, dass die im Sinne des Art. VI Abs. 1 der 24. GehG-Novelle in einer Liste angeführten, auf § 18 GehG idF BGBl. Nr. 168/72 gestützten Mehrleistungsvergütungen und Mehrleistungsvergütungsanteile, darunter auch die Betriebsprüferzulage, solange auszuzahlen seien, bis die Bundesregierung nach Prüfung der Sach- und Rechtslage einen konkreten Auftrag zur Überleitung erteile. Die Auszahlung habe dabei ohne Rücksicht darauf zu erfolgen, ob die von der Nebengebührenregelung erfassten Bediensteten zur zulagenbegründenden Verwendung vor oder nach dem Inkrafttreten der Nebengebührenbestimmungen der 24. GehG-Novelle herangezogen worden seien oder herangezogen würden.
Durch diesen Beschluss der Bundesregierung seien Nebengebührenregelungen auf zunächst unabsehbare Zeit anwendbar geblieben und auch hinsichtlich des Kreises der Begünstigten in dem Zustand erstarrt, in dem sie sich am 1. Dezember 1972 befunden hätten.
Das Bundeskanzleramt und das Bundesministerium für Finanzen hätten in Bezug auf die "nicht überleitbaren Nebengebühren" die einvernehmliche Auffassung vertreten, dass auf Grund des Ministerratsbeschlusses vom 10. Juli 1973 die in der Anlage (Liste) verzeichneten Nebengebühren (Nebengebührenbestandteile) im Sinne des Art. VI Abs. 1 der 24. GehG-Novelle bis zu einem Auftrag der Bundesregierung zur Überleitung valorisiert weiter ausgezahlt würden, sowie dass in dem Ministerratsbeschluss nicht nur die Zulagenhöhe mit dem Zeitpunkt 30. November 1972 fixiert worden sei, sondern dass auch die Anspruchsvoraussetzungen ab diesem Zeitpunkt als unveränderbar anzusehen seien. Es sei weiters nach dem 30. November 1972 außer Zweifel gestanden, dass diese Zulagen Bediensteten nur dann neu ausgezahlt werden könnten, wenn diese zum ursprünglich anspruchsberechtigten Personenkreis zu zählen seien. Aus dem Wesen der Überleitungsvorschrift des Art. VI der 24. GehG-Novelle habe sich ergeben, dass - abgesehen von der Valorisierung - sowohl die Zulagensätze als auch die Anspruchsvoraussetzungen unveränderbar mit 30. November 1972 fixiert gewesen seien. Würde man die Rechtslage anders sehen, müsse man vom Entstehen eines zweiten auf einer Überleitungsvorschrift gegründeten Nebengebührenrechtes ausgehen.
An eine Erweiterung des Personenkreises, etwa in der Form, dass auch in Sekundärbereichen oder in so genannten Stabsstellen tätige Bedienstete in den Zulagenempfängerkreis einzubeziehen seien, sei nicht gedacht gewesen und eine derartige Ausweitung sei auch dann grundsätzlich abgelehnt worden, wenn diese Bediensteten direkt oder indirekt mit sachlichen Problemen aus dem Aufgabengebiet des Zulagenempfängerkreises konfrontiert gewesen seien. Bezüglich der Frage, ob auch den Betriebsprüfern bei den FAG die Betriebsprüferzulage zugesprochen werden könne, sei die Auffassung vertreten worden, dass die Auszahlung von Betriebsprüferzulagen für den oben erwähnten Personenkreis nicht in Betracht komme. Hiebei sei erwogen worden, dass die von den FAG zu prüfenden Agenden grundsätzlich anderer Art seien, als die als Ergebnis aus der Buchführung resultierenden Steuern, die eine Prüfung der gesamten Buchführung voraussetzen würden. Bei den Prüfern der FAG falle die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit des Rechnungswesens in seiner Gesamtheit weg. Der grundsätzliche Unterschied liege überdies darin, dass jeweils nur eine Abgabe überprüft werde, während der Betriebsprüfer alle auf dem Rechnungswesen aufbauenden Abgaben zu prüfen habe, was auch die Kenntnis sämtlicher in Betracht kommender Steuern zur Voraussetzung habe. Hier liege auch die Parallele zwischen den Prüfern bei den FAG und dem sonstigen prüfenden Personal der Finanzämter, wie z.B. den Lohnsteuerprüfern, welche gleichfalls nur eine Abgabe zu prüfen hätten und denen daher ebenfalls keine Betriebsprüferzulage zustehe.
Würde man die Betriebsprüfer der FAG dennoch in den Kreis der Betriebszulagenempfänger miteinbeziehen, so fiele nicht nur jede Abgrenzung nach objektiven Kriterien gegenüber dem Prüfungspersonal der allgemeinen Finanzämter weg und es müsste auch konsequenterweise der Kreis der Berechtigten praktisch auf alle Außenprüfer der Abgabenverwaltung erstreckt werden.
Mit 1. Juli 1988 sei Art. XII der 47. GehG-Novelle in Kraft getreten, wodurch für den Bereich der "nicht überleitbaren" Nebengebühren, zu denen auch die Betriebsprüferzulage zähle, eine gesetzliche Grundlage geschaffen worden sei. Nach Wiedergabe des Gesetzestextes führte die belangte Behörde weiter aus, dass hinsichtlich des Kreises der anspruchsberechtigten Bediensteten und der für die Bemessung der Höhe der Nebengebühr maßgebenden Umstände, insbesondere des Hundertsatzes, durch die Tatsache, dass die Betriebsprüferzulage seit 1. Juli 1988 auf Grund des Art. XII Abs. 1 der 47. GehG-Novelle gebühre (und nicht mehr gemäß Art. VI Abs. 1 der 24. GehG-Novelle auf Grund des Beschlusses der Bundesregierung vom 10. Juli 1973 zur Auszahlung gelange), keine Änderung eingetreten sei.
Die Frage, ob den Prüfern der FAG die (so genannte) Betriebsprüferzulage gebühre, sei bereits mehrmals aufgeworfen und stets negativ entschieden worden. Unter Zugrundelegung der organisatorischen und abgabenrechtlichen Gegebenheiten für den bezughabenden Zeitraum sei weiterhin (unter Hinweis auf den Erlass des Bundesministeriums für Finanzen) davon auszugehen, dass Prüfer der FAG keine mit der Arbeit eines Betriebsprüfers vergleichbare Tätigkeit ausübten. Die Prüfer der FAG würden keine Buchhaltungs- und Betriebsprüfungen durchführen. Darüber hinaus seien die fachlichen Anforderungen an einen Betriebsprüfer höher als an einen FAG-Prüfer. Die Neuorganisation im Jahre 1990 und die Einführung der Dienstanweisung Gebührenprüfung hätten keinerlei Änderungen in der Tätigkeit der Prüfungsabteilungen der FAG bewirkt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verfahrens vorgelegt und auf die Erstattung einer Gegenschrift verzichtet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Artikel XII der 47. GehG-Novelle, BGBl. Nr. 288/1988, lautet:
(1) Nebengebühren, die für Beamte bestimmter Verwendungen oder in bestimmten Verwendungsbereichen vor dem 1. Dezember 1972 eingeführt und bis zum 30. Juni 1988 gezahlt worden sind, gebühren diesen Beamten weiter, sofern sie nicht durch Nebengebühren auf Grund der §§ 16 bis 20 d des Gehaltsgesetzes oder durch andere besoldungsrechtliche Regelungen ersetzt werden. Dies gilt auch für Beamte, die in diesen Verwendungsbereichen nach dem 30. November 1972 zu den gleichen Verwendungen herangezogen worden sind oder herangezogen werden.
(2) Nebengebühren, die nach Art. VI Abs. 1 der 24. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 214/1972, bisher weitergezahlt worden sind, sind auf Ansprüche nach Abs. 1 anzurechnen. Art. VI der 24. Gehaltsgesetz-Novelle wird aufgehoben; Art. IV der 1. Nebengebührenzulagengesetz-Novelle, BGBl. Nr. 22/1973, ist auf die unter Abs. 1 fallenden Nebengebühren weiter anzuwenden.
(3) Die Ansprüche nach Abs. 1 sind ab 1. Juli 1988 mit jenem Schillingbetrag oder mit jenem Hundertsatz des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung zu bemessen, mit denen sie für den Juni 1988 zu bemessen waren."
Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf rechtskonforme Interpretation des Gehaltsgesetzes verletzt und bringt vor, die belangte Behörde habe im Rahmen der Berufungsentscheidung nicht über seine in der Berufung gestellten Anträge und Äußerungen abgesprochen. Sie habe es auch unterlassen im Detail auszuführen, warum ihm als Prüfer des FAG keine Betriebsprüferzulage zustehe und worin die konkreten Unterschiede zwischen seiner Tätigkeit und derjenigen eines Betriebsprüfers des Allgemeinen Bereiches bestünden. Insbesondere habe sie es unterlassen, sich mit dem Erlass des Bundesministers für Finanzen vom 27. Mai 1961, GZ. 72235-21/60, welcher die völlige Gleichstellung dieser beiden Personenkreise normiert habe, auseinander zu setzen. Des Weiteren sei auszuführen, dass etwa im Zuge der Organisationsänderung im Jahre 1990 für die Betriebsprüfer und die FAG-Prüfer faktisch dieselben Verhaltens- und Verfahrensvorschriften für die Abwicklung des Prüfungsbetriebes erstellt worden seien.
Durch das Nichteingehen der belangten Behörde auf das in der Berufung erstattete Vorbringen des Beschwerdeführers und das Unterlassen der Ausführung der konkreten Gründe für die Annahme, dass dem Beschwerdeführer kein Anspruch zustünde, sei es ihm nicht möglich, die Entscheidung der belangten Behörde nachzuvollziehen. Dadurch hafte aber dem angefochtenen Bescheid ein nicht sanierbarer Mangel an und die Entscheidung sei daher nicht im Sinne des Gesetzes ergangen.
Dem ist Folgendes entgegenzuhalten:
Zunächst ist der Beschwerdeführer darauf zu verweisen, dass Sache des Berufungsverfahrens die Angelegenheit ist, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Unterinstanz gebildet hat (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. März 1993, Zl. 89/12/0028, mwN). Die belangte Behörde hatte daher lediglich über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung einer "Betriebsprüferzulage" abzusprechen. Es ist allerdings festzuhalten, dass es die Dienstbehörde I. Instanz unterlassen hat, über den (die vorangegangenen drei Anträge ersetzenden) Eventualantrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der Belohnung gemäß § 19 GehG abzusprechen. Dieser Umstand vermag jedoch am Umfang der Entscheidungspflicht der belangten Behörde nichts zu ändern, weil die Berufungsbehörde nicht über eine Frage entscheiden kann, die gar nicht Gegenstand des vorangegangenen Verfahrens war (vgl. auch dazu das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 24. März 1993, Zl. 89/12/0028).
Auf Grund des § 58 Abs. 2 und des § 60 AVG ist die Behörde verpflichtet, alle für die Beurteilung wesentlichen Vorschriften in der Begründung des Bescheides zu berücksichtigen. Die Begründung muss insbesondere erkennen lassen, welcher ordnungsgemäß erhobene Sachverhalt der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, aus welchen Erwägungen die Behörde zur Ansicht gelangt ist, dass gerade dieser Sachverhalt vorliegt, und aus welchen Gründen die Behörde die Subsumption des Sachverhaltes unter einen bestimmten Tatbestand für zutreffend erachtet hat (vgl. in diesem Sinne Walter-Mayer, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts, 7. Auflage, insbesondere Rz. 417 ff., sowie Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, Rechtsprechung zu den genannten Paragraphen des AVG, insbesondere S. 463).
Die belangte Behörde hat die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst und auch ausführlich argumentiert und dargestellt, weshalb die Betriebsprüferzulage ihrer Ansicht zufolge ausschließlich den Betriebsprüfern der Allgemeinen Finanzämter zuerkannt werden könne. Die Begründung des angefochtenen Bescheides ist objektiv nachvollziehbar und wird den vorher skizzierten Anforderungen der §§ 58 Abs. 2 und 60 AVG im Wesentlichen gerecht, sodass der diesbezüglichen Verfahrensrüge des Beschwerdeführers keine Berechtigung zukommt.
Betreffend den auf Art. XII Abs. 1 der 47. GehG-Novelle gestützten besoldungsrechtlichen Anspruch des Beschwerdeführers schließt sich der Verwaltungsgerichtshof der im angefochtenen Bescheid ausgeführten Rechtsmeinung der belangten Behörde an, dass auf Grund einer historisch-systematischen Interpretation hinsichtlich des Kreises der anspruchsberechtigten Bediensteten mit Inkrafttreten dieser Norm am 1. Juli 1988 keine Änderung (Ausweitung) eingetreten ist und die Passage "zu den gleichen Verwendungen" nicht auf die Prüfer der FAG anzuwenden ist, sondern die Gruppe der Begünstigten nur die Betriebsprüfer an den Allgemeinen Finanzämtern umfasst. Die "Betriebsprüferzulage" soll demnach auf Grund des Art. XII der 47. GehG-Novelle unter den dort genannten Bedingungen auch weiterhin nur jenen Beamten zustehen, die nach dem 30. November 1972 als Betriebsprüfer an Allgemeinen Finanzämtern herangezogen worden sind oder herangezogen werden. Auch wird nicht einmal behauptet, dass die in Rede stehende Zulage an FAG-Prüfer bis zum 30. Juni 1988 zur Auszahlung gelangt wäre.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis bezugsrechtliche Ansprüche nur nach besoldungsrechtlichen Vorschriften (Gesetze bzw. Verordnungen) geltend gemacht werden. Maßgeblich für einen Anspruch ist daher nur, ob die im Gesetz enthaltenen Tatbestandserfordernisse erfüllt sind (siehe dazu beispielsweise das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 1. Februar 1995, Zl. 93/12/0075, unter Hinweis auf Vorjudikatur). Da im Dienstrecht jeder Fall für sich auf Grundlage des Gesetzes zu beurteilen ist (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 4. März 1981, Slg. Nr. 10.390/A), können auch Vergleichsüberlegungen in Bezug auf nicht im Range einer Norm stehenden Regelungen, die die völlige Gleichstellung von Betriebsprüfern (des allgemeinen Bereiches und der FAG) betreffen sollen, keine andere rechtliche Wertung herbeiführen, sodass die Frage, inwieweit die Tätigkeit der FAG-Prüfer derjenigen der Betriebsprüfer der allgemeinen Finanzämter gleicht, außer Betracht zu bleiben hat. Der Beschwerdeführer vermag auch aus Verhaltens- und Verfahrensvorschriften für die Abwicklung des Prüfungsbetriebes bzw. aus dem Hinweis auf Erlässe, die mangels Kundmachung im Bundesgesetzblatt keine für den Verwaltungsgerichtshof maßgebliche Rechtsquelle darstellen, keine für seinen Rechtsstandpunkt günstigeren Argumente abzuleiten.
Die vorliegende Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung BGBl. II Nr. 501/2001.
Wien, am 11. Dezember 2002
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1996120245.X00Im RIS seit
03.04.2003