RS OGH 1974/3/14 13Os24/74

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Veröffentlicht am 14.03.1974
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Norm

StVG §32 Abs5
StVG §32 Abs6
StVG §32 Abs7

Rechtssatz

Ein Vollzugskostenbeitrag darf nur für solche Zeiträume festgesetzt werden, bezüglich welcher der Republik Österreich auf Grund gerechtfertigter Anhaltung eines Strafgefangenen in einem Gefangenenhaus tatsächlich Vollzugskosten entstanden sind (daher nicht für die Zeit der Anhaltung in deutscher Auslieferungshaft und auch nicht für eine Zeit, die der Verurteilte infolge unrichtiger Nichteinrechnung einer Hausarreststrafe zu lange in Strafhaft angehalten wurde).

Entscheidungstexte

  • 13 Os 24/74
    Entscheidungstext OGH 14.03.1974 13 Os 24/74

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0087545

Dokumentnummer

JJR_19740314_OGH0002_0130OS00024_7400000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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