RS OGH 1974/3/19 4Ob309/74, 4Ob367/74, 5Ob304/76, 4Ob387/76, 4Ob336/79, 4Ob369/82 (4Ob370/82), 4Ob35

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.03.1974
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Norm

EO §389 I
EO §389 IIIA
EO §389 VA
UWG §2 Cc2
ZPO §503 E4c23

Rechtssatz

Bei der für den Außenstehenden kaum nachzuprüfenden Alleinstellungswerbung ist eine Verschiebung der Beweislast möglich, wenn für den Kläger im Einzelfall ganz besondere Beweisschwierigkeiten bestehen, wobei es entscheidend darauf ankommt, ob die Umstände des konkreten Falles eine solche Überwälzung der Beweislast beziehungsweise Bescheinigungslast auf den Beklagten als gerechtfertigt erscheinen lassen (ÖBl 1973,53).

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 309/74
    Entscheidungstext OGH 19.03.1974 4 Ob 309/74
  • 4 Ob 367/74
    Entscheidungstext OGH 14.01.1975 4 Ob 367/74
    Beisatz: "Echte Tiefstpreise" (T1); Veröff: ÖBl 1976,16
  • 5 Ob 304/76
    Entscheidungstext OGH 14.09.1976 5 Ob 304/76
    Vgl auch; Veröff: SZ 49/109
  • 4 Ob 387/76
    Entscheidungstext OGH 08.02.1977 4 Ob 387/76
    Veröff: SZ 50/20 = ÖBl 1977,71
  • 4 Ob 336/79
    Entscheidungstext OGH 08.05.1979 4 Ob 336/79
    Auch
  • 4 Ob 369/82
    Entscheidungstext OGH 14.09.1982 4 Ob 369/82
    Beisatz: Gesetzlicher Nachschlüsselschutz. (T2); Veröff: ÖBl 1983,42
  • 4 Ob 350/83
    Entscheidungstext OGH 14.06.1983 4 Ob 350/83
    Beisatz: Hat die beklagte Partei die Richtigkeit ihrer
    Werbeankündigung nicht bescheinigt, ist von deren Unrichtigkeit auszugehen (hier: Abonnentenanzahl).- "KTZ-Nr 1" (T3); Veröff: ÖBl 1984,16
  • 4 Ob 312/84
    Entscheidungstext OGH 21.02.1984 4 Ob 312/84
    Beisatz: "Wir sind immer billiger". (T4); Veröff: ÖBl 1984,97
  • 4 Ob 391/85
    Entscheidungstext OGH 15.09.1987 4 Ob 391/85
  • 4 Ob 100/88
    Entscheidungstext OGH 15.11.1988 4 Ob 100/88
    Beisatz: Dem Beklagten kann nach den Grundsätzen von Treu und Glauben zumutbar sein, die erforderlichen Aufklärungen zu geben. "Westösterreichs größtes Teppichhaus". (T5)
  • 4 Ob 93/88
    Entscheidungstext OGH 29.11.1988 4 Ob 93/88
    Beisatz: Dieser Grundsatz - welcher freilich keine allgemeine Umkehr der Beweislast bei Verstößen gegen § 2 UWG bedeutet - muss über den Bereich der Alleinstellungswerbung hinaus ganz allgemein überall dort gelten, wo es bei einer als irreführend beanstandeten Werbebehauptung dem außerhalb des Geschehensablaufes stehenden Kläger im Einzelfall mangels genauer Kenntnis der entsprechenden Tatumstände unmöglich ist, den Sachverhalt von sich aus aufzuklären. (T6)
  • 4 Ob 174/89
    Entscheidungstext OGH 20.02.1990 4 Ob 174/89
    Vgl auch
  • 4 Ob 105/90
    Entscheidungstext OGH 10.07.1990 4 Ob 105/90
    Auch; Beisatz: Hier: § 3 a NahversG (T7)
  • 4 Ob 31/91
    Entscheidungstext OGH 09.04.1991 4 Ob 31/91
    Vgl auch; Beisatz: Während es dem Beklagten, der eine Spitzenstellung behauptet hat, nicht nur leicht möglich, sondern nach Treu und Glauben auch ohne weiteres zumutbar ist, die erforderlichen Aufklärungen zu geben, damit die Richtigkeit der von ihm aufgestellten Behauptung überprüft werden kann, besteht keine Grundlage dafür, jedem Unternehmer, dem ein Kläger auf bloßen Verdacht hin, ohne konkrete Kenntnis, vorwirft, eine bestimmte Tätigkeit ohne die erforderliche behördliche Bewilligung auszuüben, die Beweislast für die Unrichtigkeit dieser Behauptung aufzubürden. (T8) = MR 1991,205
  • 4 Ob 117/91
    Entscheidungstext OGH 03.12.1991 4 Ob 117/91
    Auch; Beisatz: Hat aber der Kläger die Unrichtigkeit der vom Beklagten in Anspruch genommenen Alleinstellung gar nicht behauptet, dann muss auch nicht bewiesen werden, ob der Beklagte tatsächlich eine Spitzenstellung innehat. (T9)
  • 4 Ob 1057/92
    Entscheidungstext OGH 15.09.1992 4 Ob 1057/92
    Vgl auch; Beis wie T8; Beisatz: Das ändert aber nichts an der Beachtlichkeit der Feststellungen, die auf Grund eines aufgenommenen Beweises getroffen wurden. (T10)
  • 4 Ob 2365/96i
    Entscheidungstext OGH 17.12.1996 4 Ob 2365/96i
    Vgl auch; Beisatz: Der vor allem zur Beweislast bei der Alleinstellungswerbung aufgestellte Grundsatz über die Verschiebung der Beweislast gilt über die Alleinstellungswerbung hinaus ganz allgemein. Der mangelnden Kenntnis des Klägers muss die Unzumutbarkeit der Offenbarung von Kenntnissen gleichgehalten werden. (T11) Veröff: SZ 69/284
  • 4 Ob 256/97v
    Entscheidungstext OGH 09.09.1997 4 Ob 256/97v
    Auch
  • 4 Ob 257/98t
    Entscheidungstext OGH 20.10.1998 4 Ob 257/98t
    Vgl
  • 4 Ob 139/01x
    Entscheidungstext OGH 12.06.2001 4 Ob 139/01x
    Auch; Beisatz: Da das Vorliegen des subjektiven Tatbestandselements beim Domain-Grabbing wie jede im Inneren gebildete Willensrichtung für den Kläger im Einzelfall oft nur schwer nachweisbar ist, der Vorsatz sich aber aus Indizien ergeben kann, muss es genügen, dass der Kläger einen Sachverhalt beweist (bescheinigt), aus dem kein nachvollziehbares Eigeninteresse des Beklagten am Rechtserwerb an einer Domain erkennbar ist. Dies wird etwa dann der Fall sein, wenn die gewählte Domain gleich lautend mit dem Kennzeichen eines Dritten ist, hingegen mit dem eigenen Namen oder der eigenen Tätigkeit des Beklagten in keinerlei Zusammenhang steht. (T12)
  • 6 Ob 191/04p
    Entscheidungstext OGH 17.02.2005 6 Ob 191/04p
    Vgl auch; Veröff: SZ 2005/16
  • 4 Ob 120/06k
    Entscheidungstext OGH 28.09.2006 4 Ob 120/06k
    Auch; Beisatz: Bei einer Alleinstellungswerbung trägt -sofern der klagende Mitbewerber wie hier die Unrichtigkeit der in Anspruch genommenen Alleinstellung behauptet - der werbende Beklagte die Beweislast beziehungsweise Bescheinigungslast für die Richtigkeit der verwendeten Aussagen. (T13); Beisatz: Dieser Beweis muss durch „objektiv nachprüfbare Tatsachen" erbracht werden. Die Unmöglichkeit eines solchen Nachweises - etwa wegen des Fehlens von Studien, die alle Konkurrenzprodukte erfassen - geht zu Lasten des Beklagten. (T14); Beisatz: „Es gibt nichts Besseres für Ihre Hypertonie-Patienten". (T15)
  • 17 Ob 26/07h
    Entscheidungstext OGH 13.11.2007 17 Ob 26/07h
    Vgl; Beis ähnlich wie T12; Beisatz: Hier: Zur Beweislastverteilung für eine Markenrechtsverletzung. (T16)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0005394

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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