TE Vwgh Beschluss 2002/12/11 97/12/0327

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Veröffentlicht am 11.12.2002
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Index

L22002 Landesbedienstete Kärnten;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

DienstrechtsG Krnt 1994 §92 Abs4;
VwGG §33 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Germ und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, in der Beschwerdesache des P in V, vertreten durch Dr. Gernot Starha, 8. Mai-Platz 3, 9500 Villach, gegen den Bescheid der Leistungsfeststellungskommission für Landesbeamte beim Amt der Kärntner Landesregierung vom 5. August 1997, Zl. Pers- 27514/13/97, betreffend Leistungsfeststellung für das Kalenderjahr 1995, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.

Das Land Kärnten hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.089,68 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer stand ab 1. Juni 1983 bis zu seiner mit Wirkung vom 30. April 1999 erfolgten Versetzung in den Ruhestand in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Kärnten.

Ab 1. Juni 1992 war der Beschwerdeführer als juristischer Sachbearbeiter des "Rechtskundigen Verwaltungsdienstes" in der Abteilung 8 B des Amtes der Kärntner Landesregierung tätig.

Am 3. Dezember 1996 verfasste der Vorgesetzte des Beschwerdeführers einen Bericht über dessen dienstliche Leistungen, in welchem er zunächst die Aufgaben und Leistungen des Beschwerdeführers im Verhältnis zu den Aufgaben und Leistungen anderer mit ähnlichen Aufgaben betreuter Bediensteter darstellte. Hiebei ging der Vorgesetzte auf verschiedene Erledigungen beziehungsweise Nichterledigungen des Beschwerdeführers anhand einzelner konkret genannter Akte ein. Ebenso findet sich in dem Bericht eine Darstellung der Arbeitshaltung des Beschwerdeführers, dessen unentschuldigter Abwesenheiten und fehlender Einsicht bezüglich der gegen ihn erhobenen Vorwürfe. Nach ausführlicher Begründung stellte der Vorgesetzte zusammenfassend fest, dass der Beschwerdeführer im Kalenderjahr 1995 den zu erwartenden Arbeitserfolg trotz nachweislicher Ermahnung nicht aufgewiesen habe.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 5. August 1997 stellte die belangte Behörde gemäß § 92 Abs. 1 Z. 3 in Verbindung mit § 88 Abs. 1 Z. 2 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 fest, dass der Beschwerdeführer im Kalenderjahr 1995 den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg trotz nachweislicher Ermahnung nicht aufgewiesen habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragte.

Am 20. November 2002 teilte die belangte Behörde auf Anfrage des Verwaltungsgerichtshofes mit, dass sich der Beschwerdeführer seit 1. Mai 1999 im Ruhestand befinde.

Der Verwaltungsgerichtshof ersuchte daraufhin den Beschwerdeführer gemäß § 33 Abs. 1 VwGG um Äußerung binnen Frist, ob angesichts seiner Versetzung in den Ruhestand noch ein Rechtsschutzbedürfnis an der Erledigung der vorliegenden Beschwerde fortbestehe.

Der Beschwerdeführer äußerte sich hiezu am 27. November 2002 dahingehend, dass kein Interesse am Leistungsfeststellungsverfahren mehr bestehe, und beantragte mit der Begründung, dass die Beschwerde in rechtlicher Hinsicht sehr aussichtsreich gewesen sei, die Zuerkennung der Kosten.

Gemäß § 92 Abs. 4 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 (K-DRG), LGBl. Nr. 71, hat sich die Leistungsfeststellung stets auf das vorangegangene Kalenderjahr zu beziehen. Sie ist bis zu einer neuerlichen Leistungsfeststellung wirksam.

Gemäß § 33 Abs. 1 VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde, nach dessen Einvernahme die Beschwerde in nicht öffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen. Eine derartige Klaglosstellung (im engeren Sinne) setzt allerdings eine Beseitigung des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides durch wen und aus welchem Titel auch immer, insbesondere eine formelle Aufhebung durch die belangte Behörde oder die allenfalls in Betracht kommende Oberbehörde oder durch den Verfassungsgerichtshof voraus (vgl. etwa den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. September 1994, Zl. 92/17/0134).

Die zur Verfahrenseinstellung führende Gegenstandslosigkeit der Beschwerde kann auch dann eintreten, wenn auf andere Weise als durch Abänderung des angefochtenen Bescheides im Sinne des Beschwerdeführers durch Änderung maßgebender Umstände das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung im Nachhinein wegfällt (vgl. z.B. den hg. Beschluss vom 21. April 1999, Zl. 94/12/0230, mwN).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Feststellung der Gesetzwidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht das bestimmungsgemäße Ziel des außerordentlichen Rechtsmittels der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde selbst, also nicht Selbstzweck, sondern (lediglich) der Weg, auf dem die Aufhebung des Bescheides erreicht wird. Ausschlaggebend für die Beurteilung der Beschwerdelegitimation ist, ob der Beschwerdeführer nach Lage des Falles durch den bekämpften Bescheid - ohne Rücksicht auf dessen Gesetzmäßigkeit - in einem subjektiven Recht überhaupt verletzt sein kann. Fehlt die Möglichkeit einer Rechtsverletzung in der Sphäre des Beschwerdeführers, so ermangelt diesem die Beschwerdeberechtigung. Die Rechtsverletzungsmöglichkeit wird immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied macht, ob der Bescheid einer Verwaltungsbehörde aufrecht bleibt oder aufgehoben wird (vgl. etwa den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. März 2000, Zl. 99/03/0452, und die dort angegebene Vorjudikatur).

Im Beschwerdefall ist die Möglichkeit der Rechtsverletzung des Beschwerdeführers durch die von ihm bekämpfte Leistungsfeststellung mit seiner Versetzung in den Ruhestand weggefallen. Dies hat der Beschwerdeführer auch selbst eingeräumt; mit seinem Hinweis auf die Kostenfrage zeigt der Beschwerdeführer jedenfalls keine Umstände auf, die erkennen ließen, dass sein rechtliches Interesse an einer Entscheidung über die Leistungsfeststellung für das Jahr 1995 weiterhin besteht.

Die Beschwerde war daher nach Anhörung des Beschwerdeführers als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren einzustellen.

Hinsichtlich der Kostenentscheidung hatte § 58 Abs. 2 VwGG zum Tragen zu kommen. Welcher Partei Kosten zuzusprechen sind, hängt dabei davon ab, wie das verwaltungsgerichtliche Verfahren aller Voraussicht nach ohne Eintritt der Gegenstandslosigkeit der Beschwerde ausgegangen wäre. Würde die Entscheidung über diese Frage einen - angesichts der weggefallenen Beschwer - unverhältnismäßigen Aufwand an Prüfungstätigkeit des Verwaltungsgerichtshofes erfordern, kann der Verwaltungsgerichtshof die Kostenfrage nach freier Überzeugung entscheiden (vgl. den hg. Beschluss vom 27. September 2000, Zl. 2000/04/0001). Der Verwaltungsgerichtshof geht im Beschwerdefall in seiner prognostischen (die Kostenentscheidung tragenden, sonst keine Bindungswirkung erzeugenden) Einschätzung des voraussichtlichen Ausganges des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens davon aus, dass die belangte Behörde deshalb die Rechtslage verkannt haben dürfte, weil sich die beschwerdegegenständliche Leistungsfeststellung vom 5. August 1997 entgegen der ausdrücklichen Bestimmung des § 92 Abs. 4 K-DRG nicht auf das vorangegangene Kalenderjahr 1996, sondern auf das Kalenderjahr 1995 bezieht.

Es war daher dem Beschwerdeführer Aufwandersatz gemäß § 58 Abs. 2 VwGG in Verbindung mit der Verordnung, BGBl. II Nr. 501/2001 (die Gebühr nach § 24 Abs. 3 VwGG im Ausmaß von EUR 181,68), zuzusprechen.

Wien, am 11. Dezember 2002

Schlagworte

Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1997120327.X00

Im RIS seit

06.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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