Norm
EO §7 DaRechtssatz
Wird in einem Exekutionstitel die Vollstreckbarkeit des Anspruches (bzw dessen Rechtsbestand) vom Eintritt einer Tatsache abhängig gemacht so muß der betreibende Gläubiger den Eintritt dieser Tatsache durch öffentlichte oder öffentlich beglaubigte Urkunden beweisen. Hiebei handelt es sich um zwingendes Recht, auf das vom Schuldner bei Errichtung des Exekutionstitels nicht wirksam verzichtet werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0001478Dokumentnummer
JJR_19740319_OGH0002_0030OB00046_7400000_002