RS OGH 1974/3/19 4Ob310/74, 1Ob28/79, 2Ob560/91

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.03.1974
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Norm

ZPO §503 Z2 C3b
ZPO §503 Z2 E4c4

Rechtssatz

Wurde außer Streit gestellte Tatsachen unter Berücksichtigung eines offenkundigen Umstandes gewertet und aus ihnen Schlußfolgerungen tatsächlicher Natur gezogen, um auf diese Weise eine weitere Tatsache zu ermitteln, ist das ein Akt der Beweiswürdigung.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0043263

Dokumentnummer

JJR_19740319_OGH0002_0040OB00310_7400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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