Norm
ZPO §503 Z2 C3bRechtssatz
Wurde außer Streit gestellte Tatsachen unter Berücksichtigung eines offenkundigen Umstandes gewertet und aus ihnen Schlußfolgerungen tatsächlicher Natur gezogen, um auf diese Weise eine weitere Tatsache zu ermitteln, ist das ein Akt der Beweiswürdigung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0043263Dokumentnummer
JJR_19740319_OGH0002_0040OB00310_7400000_001