RS OGH 1974/3/19 3Ob53/74, 7Ob562/84

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Veröffentlicht am 19.03.1974
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Norm

EO §294 A

Rechtssatz

Das dem Verpflichteten in Ansehung der gepfändeten Forderung erteilte Verfügungsverbot bezieht sich nur auf Rechtshandlungen (Verfügungen) materieller Natur (zB Einziehung, Schulderlaß, Zession), die eine Gefährdung des Pfandrechtes des betreibenden Gläubigers nach sich ziehen können (SZ 10/314, RSpr 1933/122). Alle Rechtshandlungen des Verpflichteten, die die Sicherung des betreibenden Gläubigers nicht beeinträchtigen, sind hingegen zulässig.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0003890

Dokumentnummer

JJR_19740319_OGH0002_0030OB00053_7400000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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