Norm
EO §294 ARechtssatz
Das dem Verpflichteten in Ansehung der gepfändeten Forderung erteilte Verfügungsverbot bezieht sich nur auf Rechtshandlungen (Verfügungen) materieller Natur (zB Einziehung, Schulderlaß, Zession), die eine Gefährdung des Pfandrechtes des betreibenden Gläubigers nach sich ziehen können (SZ 10/314, RSpr 1933/122). Alle Rechtshandlungen des Verpflichteten, die die Sicherung des betreibenden Gläubigers nicht beeinträchtigen, sind hingegen zulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0003890Dokumentnummer
JJR_19740319_OGH0002_0030OB00053_7400000_002