RS OGH 1974/3/19 4Ob308/74, 4Ob304/74, 4Ob347/76, 4Ob331/78, 4Ob301/79, 4Ob398/79, 4Ob114/90, 4Ob77/

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.03.1974
beobachten
merken

Norm

UWG §9a Abs1
ZugG §1

Rechtssatz

Wesentlich ist, dass ein Zusammenhang zwischen dem gewährten Vorteil und der Hauptware oder Hauptleistung in der Weise besteht, dass der Erwerb der Hauptware oder die Inanspruchnahme der Hauptleistung Voraussetzung dafür ist, in den Genuss des angekündigten, angebotenen oder zu gewährenden zusätzlichen Vorteils zu gelangen. Ein Zusammenhang zwischen der Zuwendung und der im geschäftlichen Verkehr nur allgemein entfalteten Erwerbstätigkeit des Werbenden genügt nicht.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 304/74
    Entscheidungstext OGH 19.03.1974 4 Ob 304/74
    Beisatz: ABC-Buchklub (T2) Veröff: ÖBl 1974,110
  • 4 Ob 308/74
    Entscheidungstext OGH 19.03.1974 4 Ob 308/74
    Beisatz: Taxispesenersatz (T1) Veröff: SZ 47/31 = ÖBl 1974,117
  • 4 Ob 347/76
    Entscheidungstext OGH 21.09.1976 4 Ob 347/76
    Beisatz: Abonnenten-Pass (T3) Veröff: ÖBl 1977,43
  • 4 Ob 331/78
    Entscheidungstext OGH 06.06.1978 4 Ob 331/78
    Auch; Beisatz: Heinrich Heine - versilberter Zuckerlöffel. (T4) Veröff: ÖBl 1979,12
  • 4 Ob 301/79
    Entscheidungstext OGH 20.02.1979 4 Ob 301/79
    nur: Wesentlich ist, dass ein Zusammenhang zwischen dem gewährten Vorteil und der Hauptware oder Hauptleistung in der Weise besteht, dass der Erwerb der Hauptware oder die Inanspruchnahme der Hauptleistung Voraussetzung dafür ist, in den Genuss des angekündigten, angebotenen oder zu gewährenden zusätzlichen Vorteils zu gelangen. (T5) Veröff: ÖBl 1979,66
  • 4 Ob 398/79
    Entscheidungstext OGH 11.12.1979 4 Ob 398/79
    Auch; nur T5
  • 4 Ob 114/90
    Entscheidungstext OGH 12.06.1990 4 Ob 114/90
    Auch; Beisatz: Der notwendige Zusammenhang muss zur Zeit des Kaufentschlusses gegeben sein; werden nach dem Geschäftsabschluss Zuwendungen in Aussicht gestellt oder gewährt, mit denen der Käufer beim Kauf nicht rechnen konnte, dann liegt keine Zugabe vor. Die dem Ziel und Zweck des Zugabenverbotes zuwiderlaufenden werblichen Wirkungen müssen spätestens bei Vertragsabschluss (Kaufentschluss) wirksam geworden sein. (T6) Veröff: WBl 1990,379 (Nitsche)
  • 4 Ob 77/93
    Entscheidungstext OGH 27.07.1993 4 Ob 77/93
    nur T5; Veröff: MR 1993,196 = ÖBl 1993,250 = WBl 1994,33
  • 4 Ob 203/99b
    Entscheidungstext OGH 13.09.1999 4 Ob 203/99b
    Auch; Beis wie T6 nur: Der notwendige Zusammenhang muss zur Zeit des Kaufentschlusses gegeben sein; werden nach dem Geschäftsabschluss Zuwendungen in Aussicht gestellt oder gewährt, mit denen der Käufer beim Kauf nicht rechnen konnte, dann liegt keine Zugabe vor. (T7)
  • 4 Ob 108/08y
    Entscheidungstext OGH 26.08.2008 4 Ob 108/08y
    Beisatz: Die bloße Einschaltung eines Dritten, der eine wegen ihres wettbewerbswidrigen Anlockeffekts verpönte Zugabe ankündigt, beseitigt den für die Zugabeneigenschaft geforderten inneren Zweckzusammenhang zwischen dem zu fördernden Hauptgeschäft und der Zugabenankündigung nicht. Insoweit haftet der Dritte für die Förderung des Abschlusses fremder Hauptgeschäfte. (RS0124002). (T8)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0084216

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten