Norm
ABGB §869Rechtssatz
Dissens liegt bei einem Missverständnis über die Willenserklärung des anderen vor, Irrtum hingegen bei einem Missverständnis über die Bedeutung und die Rechtsfolgen der eigenen Erklärung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0014695Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.02.2013