Norm
ABGB §1151 XIIRechtssatz
Der Unternehmenserwerber haftet bis zur Höhe der übernommenen Aktiven, also pro viribus für die zum Unternehmen gehörenden Schulden, die er bei der Übergabe kannte oder kennen musste, so zum Beispiel für noch offene Gehaltsforderung, deren wirtschaftlicher Zusammenhang mit dem Unternehmen außer Zweifel steht (SZ 16/108; Wolff in Klang VI, 355) und im Zeitpunkt der Übernahme bekannt ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0021343Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.06.2018