Beisatz: Das Pfandrecht an vertretbaren Sachen, besonders an Geld (Barkaution), ist in der Regel ein unregelmäßiges Pfandrecht. In diesem Fall wird der Empfänger Eigentümer durch Vermengung; der Pfandbesteller hat kein dingliches Recht, sondern nur den schuldrechtlichen Anspruch auf Rückzahlung. (T1)