Norm
EO §376 Abs1 Z2Rechtssatz
Eine Sicherstellung ist dann "hinlänglich", wenn sie dem betreibenden Gläubiger für die Zeit der voraussichtlichen Prozessdauer Sicherheit bietet, und zwar für die gesamte, den Gegenstand der Sicherungsexekution bildende Forderung (Wechselprozess).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0004948Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
31.03.2011