Norm
ABGB §1006Rechtssatz
Die Mitwirkung bei der Errichtung eines vollstreckbaren Notariatsaktes und die Abgabe eines Schuldanerkenntnisses gehört nicht zu den im § 1008 erster Satz ABGB aufgezählten Geschäften, für deren Vornahme eine Gattungsvollmacht erforderlich ist. Zur Vornahme dieser Geschäfte genügt vielmehr eine allgemeine Vollmacht (vgl Stanzl in Klang 2. Auflage IV/1 S 809 f).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0019372Dokumentnummer
JJR_19740319_OGH0002_0030OB00046_7400000_003