Norm
VersVG §59Rechtssatz
Hat ein Versicherer aufgrund einer Fahrzeugversicherung für Handel und Handwerk für Schäden an einem fremden Fahrzeug Ersatz zu leisten und gleichzeitig ein anderer Versicherer aufgrund einer von dem Halter des Kundenfahrzeugs abgeschlossenen Fahrzeugversicherung Entschädigung zu gewähren, so liegt eine Doppelversicherung vor, bei der die Versicherer im Verhältnis zueinander zur Ausgleichung nach § 59 Abs 2 VVG verpflichtet sind.
VersR 1974,535
Schlagworte
*D*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:1974:RS0103745Dokumentnummer
JJR_19740320_AUSL000_0040ZR00094_7300000_001