- 7 Ob 35/74
Entscheidungstext OGH 21.03.1974 7 Ob 35/74
Veröff: EvBl 1974/289 S 634 = RZ 1974/89 S 172
- 5 Ob 25/75
Entscheidungstext OGH 08.04.1975 5 Ob 25/75
- 4 Ob 516/75
Entscheidungstext OGH 08.04.1975 4 Ob 516/75
Beisatz: Bedingte Klageerhebung und bedingte Rechtsmittelerhebung daher ausgeschlossen (hier: bedingte Widerklage). (T1)
- 4 Ob 600/75
Entscheidungstext OGH 17.02.1976 4 Ob 600/75
Auch; Beisatz: Eine bedingt erhobene Revision ist als unzulässig zurückzuweisen. (T2)
- 1 Ob 4/80
Vgl auch; Beisatz: Bekämpft der Beklagte den stattgebenden Teil des Urteiles zweiter Instanz nur für den Fall mit Revision, dass der Revision der klagenden Partei gegen den klagsabweisenden Teil stattgegeben wird, ist dies jedoch nicht der Fall, dann ist die Revision des Beklagten nicht zu behandeln. (T3)
- 3 Ob 76/87
Auch
- 5 Ob 510/94
Vgl auch; Beisatz: Hier: Herabsetzungsantrag und bedingt erhobener Rekurs gegen die Unterhaltsfestsetzung. Es handelt sich hiebei aber nicht um konkurrierende Rechtsbehelfe zur Überprüfung einer gerichtlichen Entscheidung; mit dem Herabsetzungsantrag wurde vielmehr wegen geänderter Verhältnisse ein neues Verfahren mit einem anderen Rechtsschutzziel eröffnet, daher keine "innerprozessuale" Bedingung; der "Rekurs" ist unzulässig. (T4) Veröff: EvBl 1994/180 S 852
- 5 Ob 20/94
Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Ein bedingt erhobener Revisionsrekurs, abhängig vom Ausgang eines anderen Verfahrens ist unzulässig. (T5)
- 9 ObA 13/95
Auch; Beisatz: Die Einleitung des Verfahrens selbst kann nicht bedingt erfolgen, insbesondere kann die Einbringung der Klage nicht bedingt erfolgen. Hier: Die Erhebung einer Leistungsklage für den Fall der Zurückweisung der Wiederaufnahmsklage. (T6) Veröff: SZ 68/31
- 1 Ob 284/99t
Vgl auch; Beis wie T6 nur: Die Einleitung des Verfahrens selbst kann nicht bedingt erfolgen. (T7); Beisatz: Innerprozessuale Bedingungen sind jedoch insofern zulässig, als der Verfahrensabschnitt, in dem die Prozesshandlung wirken soll, bereits eingeleitet und eine solche Bedingung an Tatsachen oder Vorgänge geknüpft ist, die in diesem Verfahrensabschnitt eintreten können. (T8); Beisatz: Die gerichtliche Aufkündigung ist generell bedingungsfeindlich. Rechtsunwirksam ist daher eine gerichtliche Aufkündigung unter Angabe alternativer Kündigungstermine, wovon einer je nach dem Zeitpunkt des Eintretens eines bestimmten, bei deren Einbringung ungewissen innerprozessualen Ereignisses - hier ihrer Zustellung - gelten soll. (T9); Veröff: SZ 73/6
- 7 Ob 67/01f
nur: Bedingte Prozesshandlungen sind grundsätzlich dann zulässig, wenn die Bedingung in einem innerprozessualen Umstand oder Vorgang besteht und ihre Beachtung nicht dazu angetan ist, die Vorhersehbarkeit des weiteren Prozessablaufes für das Gericht oder den Prozessgegner in unerträglicher Weise zu beeinträchtigen. (T10)
- 2 Ob 75/03y
Vgl auch; Beisatz: Hier: Die Beklagte hielt nur für den Fall der Fortsetzung des Verfahrens wegen Fehlens einer Zuständigkeitsentscheidung an ihrer Zuständigkeitsrüge fest. Hiebei handelt es sich um eine zulässige innerprozessuale Bedingung. (T11); Veröff: SZ 2003/39
- 1 Ob 201/05y
Vgl auch; Beisatz: Ein „Eventualbegehren" für den Fall der Abweisung eines gegen eine andere Person gerichteten Klagebegehrens ist unzulässig (bedingte Erhebung einer Klage). (T12)
- 2 Ob 31/06g
Beisatz: Die Rechtsmittelzurücknahme zählt zu den konstitutiven Parteiwillenserklärungen, die auf den Fortgang des Verfahrens unmittelbaren Einfluss nehmen und im Prozess generell bedingungsfeindlich sind. In solchen Fällen ist selbst die Setzung einer „innerprozessualen" Bedingung unzulässig. (T13)
- 9 Ob 139/06s
nur: Bedingte Prozesshandlungen sind grundsätzlich dann zulässig, wenn die Bedingung in einem innerprozessualen Umstand oder Vorgang besteht. (T14)
- 7 Ob 272/06k
Beisatz: Hier: Eventualantrag auf Richtigstellung der Parteienbezeichnung ist zulässig. (T15)
- 10 Ob 101/07m
Beisatz: Hier: Anerkenntnis für den Fall der Zulässigkeit der Klagsänderung. (T16)
- 8 Ob 25/08x
nur T10; Beis wie T7; Beisatz: Mag die Wiederaufnahmsklage in ihrer Funktion (auch) derjenigen eines Rechtsmittels verwandt sein handelt es sich jedenfalls um eine eigenständige Klage, die der Einleitung eines neuen, wenn auch zunächst auf Aufhebung einer Entscheidung gerichteten Verfahrens dient. (T17); Beisatz: Wiederaufnahmsklage nur für den Fall der zwischenzeitigen Zustellung des Urteils daher unzulässig. (T18)
- 5 Ob 261/08f
Auch; Beis wie T15
- 4 Ob 34/09t
Vgl auch; Veröff: SZ 2009/63
- 8 ObA 45/10s
Auch; nur T10; Beisatz: Hier: Keine unzulässige bedingte Prozesshandlung liegt vor, wenn das Erstgericht in der vorbereitenden Tagsatzung, zu der für die beklagte GmbH niemand erschienen war, den Beschluss fasste, dem Geschäftsführer die Vorlage einer Krankenstandsbestätigung einschließlich einer Stellungnahme zur Ausgehfähigkeit innerhalb einer Frist von drei Tagen aufzutragen und der Kläger daraufhin „für den Fall der nicht bzw nicht rechtzeitigen Vorlage bzw Vorlage einer Bestätigung nicht in der geforderten Qualität“ die Erlassung eines Versäumungsurteils beantragte. (T19)
- 8 ObA 44/10v
Auch; nur T10; Beis wie T19
- 3 Ob 196/10k
Auch; nur T14
- 10 Ob 58/11v
Entscheidungstext OGH 30.08.2011 10 Ob 58/11v
Auch
- 3 Ob 238/12i
Entscheidungstext OGH 23.01.2013 3 Ob 238/12i
Auch; Beisatz: Hier: Erhebung der Berufung samt gleichzeitig gestelltem Fortsetzungsantrag eines wegen Konkurseröffnung unterbrochenen Verfahrens. (T20)
- 6 Ob 32/13v
Entscheidungstext OGH 27.02.2013 6 Ob 32/13v
Vgl; Beisatz: Die Erhebung einer Eventual-Widerklage ist unzulässig. (T21)
- 1 Ob 191/13i
Entscheidungstext OGH 21.11.2013 1 Ob 191/13i
Auch
- 5 Ob 76/14h
Entscheidungstext OGH 30.06.2014 5 Ob 76/14h
Vgl auch; Beisatz: Hier: Bedingte Berufung für den Fall, dass der Wiederaufnahmsklage nicht stattgegeben wird. (T22)
Beis wie T6; Beis wie T12; Beis wie T18
- 6 Ob 75/14v
Entscheidungstext OGH 17.09.2014 6 Ob 75/14v
Auch; nur T14
- 9 ObA 104/14f
Entscheidungstext OGH 29.10.2014 9 ObA 104/14f
Auch
- 3 Ob 240/19v
- 2 Ob 51/21w
Vgl; Beisatz: Hier: Eventualvorbringen. (T23)