- 7 Ob 40/74
Entscheidungstext OGH 21.03.1974 7 Ob 40/74
Veröff: VersR 1975,361
- 7 Ob 163/74
Entscheidungstext OGH 24.10.1974 7 Ob 163/74
Beisatz: Hier: Nichttragen vorgeschriebener Brille - Übersehen eines Unimog mit Anhänger. (T1) Veröff: ZVR 1975/259 S 340
- 7 Ob 36/84
Entscheidungstext OGH 18.10.1984 7 Ob 36/84
Auch; Beisatz: Wenn der Verdacht der Obliegenheitsverletzung nicht vollständig ausgeräumt werden kann, tritt die Leistungsfreiheit ein. (T2) Veröff: ZVR 1985/94 S 174
- 7 Ob 3/90
Veröff: SZ 63/28 = VersRdSch 1990,312 = VersR 1991,87
- 7 Ob 27/92
Beisatz: Schon eine teilweise Beeinflussung der Entstehung des Versicherungsfalles oder des Leistungsumfanges macht den Versicherer nach dem dabei geltenden "alles-oder-nichts-Prinzip" zur Gänze leistungsfrei. (T3)
- 7 Ob 19/93
Beisatz: Richtet der Fahrer seinen Blick von der Fahrbahn weg und nimmt er nur deshalb das verkehrsbedingte Anhalten des vor ihm fahrenden Fahrzeuges nicht rechtzeitig wahr, basiert der Unfall auf einem Fahrfehler, der mit der durch das Nichttragen der Brille bewirkten Risikoerhöhung in keinem Zusammenhang mehr steht. (T4) Veröff: EvBl 1993/179 S 740 = VersRdSch 1993,423
- 7 Ob 210/98b
- 7 Ob 319/01i
Beisatz: Jede verbleibende Unklarheit über den Unfallshergang beziehungsweise dessen Ursache geht zu Lasten desjenigen, der den Kausalitätsgegenbeweis zu führen hat. Der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit des Unfallherganges genügt daher noch nicht. (T5)
- 7 Ob 59/02f
Vgl auch; Beisatz: Ob dem Kläger der Kausalitätsgegenbeweis gelungen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. (T6)
- 7 Ob 63/02v
Auch; nur: Der Versicherungsnehmer hat den Beweis der fehlenden Kausalität seiner Obliegenheitsverletzung strikte zu führen. (T7)
- 7 Ob 44/03a
Auch; nur T7; Beisatz: Es genügt nicht, dass die Tatsacheninstanzen eine von mehreren Sachverhaltsvarianten als bewiesen annehmen, vielmehr muss vom Versicherungsnehmer bewiesen werden, dass alle anderen möglichen Sachverhaltsvarianten ausgeschlossen sind. (T8)
- 7 Ob 72/03v
nur T7
- 7 Ob 219/07t
Beisatz: Art 7.2.1 AKKB 1996, Art 7.2.2 AKKB 1996. (T9); Beisatz: Durch die Negativfeststellung, dass nicht (mit Sicherheit) ausgeschlossen werden kann, dass sich der Lenker den Fahrzeugschlüssel des Versicherungsnehmers unbemerkt angeeignet hat, hat der Versicherungsnehmer den ihm obliegenden Gegenbeweis des Ausschlusses einer (möglichen) Überlassung seines Fahrzeugs an einen gemäß Art 7.2.1 und 2 nicht geeigneten Lenker gerade nicht erbracht. (T10)
- 7 Ob 4/08a
Beis wie T10; Beisatz: Hier: Art 17 ARB 2002. (T11)
- 7 Ob 2/11m
- 7 Ob 34/12v
Entscheidungstext OGH 19.04.2012 7 Ob 34/12v
Vgl auch
- 7 Ob 239/13t
Entscheidungstext OGH 19.03.2014 7 Ob 239/13t
- 7 Ob 98/14h
Entscheidungstext OGH 25.06.2014 7 Ob 98/14h
Auch; Beisatz: Der Kausalitätsgegenbeweis ist strikt zu führen. (T12)
Beis ähnlich T6
- 7 Ob 70/15t
Entscheidungstext OGH 10.06.2015 7 Ob 70/15t
- 7 Ob 81/15k
Entscheidungstext OGH 02.07.2015 7 Ob 81/15k
Veröff: SZ 2015/69
- 7 Ob 119/15y
Entscheidungstext OGH 02.09.2015 7 Ob 119/15y
- 7 Ob 141/15h
Entscheidungstext OGH 16.10.2015 7 Ob 141/15h
Auch
- 7 Ob 174/15m
Entscheidungstext OGH 27.01.2016 7 Ob 174/15m
Auch
- 7 Ob 37/17t
Entscheidungstext OGH 21.09.2017 7 Ob 37/17t
Auch
- 7 Ob 159/18k
Auch; nur wie T7
- 7 Ob 149/20t
- 7 Ob 181/20y
- 7 Ob 12/21x
Entscheidungstext OGH 24.02.2021 7 Ob 12/21x
- 7 Ob 152/21k
- 7 Ob 47/22w
Entscheidungstext OGH 28.04.2022 7 Ob 47/22w
Vgl; Beisatz: Hier: Dem Kläger ist dadurch, dass der/die Einbrecher erst die zwischen Werkstatt und Wohnbereich befindliche Metalltür mit einem Brecheisen aufzwängen musste(n), nicht der Nachweis gelungen, dass der Eintritt des Versicherungsfalls nicht auf der erhöhten Gefahrenlage (gekipptes Fenster) beruhte, die typischerweise durch die Obliegenheitsverletzung entsteht. Erleichtert doch – wie ausgeführt – das Fenster in Kippstellung das Eindringen in die Werkstatt. Einmal dort, konnten sich der (die) Täter ungestört und mit weit geringerem Risiko vor Entdeckung an der Innentür zu schaffen machen. (T13)