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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §33 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Germ und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, in der Beschwerdesache des Z in D, vertreten durch Riedl & Ringhofer, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung vom 1. August 1997, Zl. GZ 413 471/2-2.2/97, betreffend Teilzeitbeschäftigung (§ 8 des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes - EKUG), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Kostenersatz findet nicht statt.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als Hauptmann in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist das Kommando der schweren Kompanie, Jägerregiment 1.
Mit am selben Tag beim Kommando des Jägerregimentes 1 eingelangten Schreiben vom 16. Mai 1997 beantragte der Beschwerdeführer innerhalb der Frist des § 8 Abs. 6 Z. 1 des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes - EKUG, BGBl. Nr. 651/1989 (im Folgenden: EKUG), Teilzeitbeschäftigung beginnend mit 18. Juni 1997 für die Dauer von vier Jahren, mit einer Herabsetzung seiner wöchentlichen Normalarbeitszeit auf die Hälfte.
Der Beschwerdeführer erhielt in Beantwortung dieser Eingabe ein vom Brigadier Dr. B. für den Korpskommandanten gefertigtes Schreiben des Korpskommandos I vom 3. Juni 1997, in dem er von der Ablehnung seines - bei der Dienstbehörde erster Instanz am 27. Mai 1997 eingelangten - Antrages in Kenntnis gesetzt wurde. Dies wurde damit begründet, dass er infolge der Teilzeitbeschäftigung aus wichtigen dienstlichen Gründen weder im Rahmen seines bisherigen Arbeitsplatzes, beim Kommando der schweren Kompanie/Jägerregiment 1, noch auf einem anderen, seiner dienstlichen Stellung zumindest entsprechenden Arbeitsplatz bei seiner Dienststelle verwendet werden könnte.
Mit Schreiben vom 11. Juni 1997 erhob der Beschwerdeführer Berufung gegen diese von ihm als Bescheid gewertete Mitteilung des Korpskommandos I und ersuchte für den Fall, dass die Berufung ein für ihn negatives Ergebnis aufweisen sollte, "alternativ" um Karenzurlaub in der Dauer von zwei Jahren. Er brachte vor, die Mitteilung des Korpskommandos I sei als Bescheid zu werten, weil sie von der Dienstbehörde erster Instanz stamme, das Ergebnis einer bescheidmäßigen Absprache dasselbe Ergebnis erwarten lasse und sich "diese Vorgangsweise" daher für ihn nur zeitverzögernd auswirken würde. Im Übrigen habe die Dienstbehörde seinen Antrag auf Teilzeitbeschäftigung nicht innerhalb von zwei Wochen abgelehnt. Er werte dies als Zustimmung seines Antrages.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 1. August 1997 wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 8 Abs. 6 EKUG ab. Sie führte begründend aus, der Beschwerdeführer habe zu Recht die Mitteilung des Korpskommandos I als Bescheid qualifiziert. Er habe auch zu Recht seinen Antrag auf Gewährung der Teilzeitbeschäftigung beim Kommando des Jägerregimentes 1, seinem nach § 54 Abs. 1 BDG 1979 unmittelbaren Vorgesetzten, eingebracht. Der Rechtsansicht des Korpskommandos I, dass er den Antrag bei der Dienstbehörde innerhalb der vierwöchigen Frist des § 8 Abs. 6 Z. 1 leg. cit. einzubringen habe, könne nicht gefolgt werden. Dies würde bedeuten, dass es der Dienstgeber in der Hand hätte, auf dem Dienstweg eingebrachte Anträge auf Gewährung der Teilzeitbeschäftigung solange zu verzögern, bis die vierwöchige Antragsfrist verstrichen sei.
Die Frist von zwei Wochen nach § 8 Abs. 6 EKUG, die dem Dienstgeber zur Ablehnung des Antrages auf Teilzeitbeschäftigung zur Verfügung stehe, sei im Bereich des öffentlichen Dienstes von jenem Zeitpunkt an zu berechnen, an dem der Antrag des Bediensteten bei jener Dienststelle einlange, die für die Entscheidung tatsächlich zuständig sei. Im Bereich der belangten Behörde sei dies die Dienstbehörde erster Instanz, das Korpskommando I, bei dem der Antrag am 27. Mai 1997 eingelangt sei. Das Korpskommando I habe dem Beschwerdeführer die Entscheidung am 3. Juni 1997, somit innerhalb der zweiwöchigen Frist zugestellt.
Der Beschwerdeführer sei derzeit auf dem Arbeitsplatz des Kommandanten der sKp (schweren Kompanie) im Jägerregiment 1 diensteingeteilt. Dieser Arbeitsplatz lasse nach Auffassung der belangten Behörde eine Teilzeitbeschäftigung nicht zu (wird näher ausgeführt).
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Da der Zeitraum der beantragten Teilzeitbeschäftigung (vier Jahre ab dem 18. Juni 1997) mittlerweile verstrichen ist, ersuchte der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 33 Abs. 1 VwGG um Äußerung binnen Frist, ob und gegebenenfalls in welchen subjektiven Rechten sich der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid (noch) verletzt erachte, komme doch der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die Rechtmäßigkeit der Versagung der Teilzeitbeschäftigung offenbar nur mehr theoretische Bedeutung zu.
Der Beschwerdeführer machte von der ihm eingeräumten Gelegenheit zur Äußerung nach § 33 Abs. 1 VwGG keinen Gebrauch.
Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Beschwerde mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Bei einer Bescheidbeschwerde gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG ist unter einer "Klaglosstellung" nach § 33 Abs. 1 und § 56 erster Satz VwGG nur eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides - im Besonderen durch die belangte Behörde oder die allenfalls in Betracht kommende Oberbehörde oder durch den Verfassungsgerichtshof - eingetreten ist (vgl. den Beschluss eines verstärkten Senates vom 9. April 1980, SlgNr. 10.092/A).
§ 33 Abs. 1 VwGG ist aber nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall liegt, wie der Verwaltungsgerichtshof im zitierten Beschluss vom 9. April 1980 darlegte, z.B. auch dann vor, wenn der Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat.
Der Verwaltungsgerichtshof geht im Hinblick darauf, dass zwischenzeitig der Zeitraum der beantragten Teilzeitbeschäftigung verstrichen und eine rückwirkende Herabsetzung nicht zulässig ist, sowie darauf, dass der Beschwerdeführer über den Fortbestand eines Rechtsschutzinteresses an der Erledigung seiner Beschwerde keine Äußerung abgab, davon aus, dass er auch durch die Aufhebung des von ihm angefochtenen Bescheides durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes nicht günstiger gestellt wäre als dies ohne meritorische Erledigung über die Beschwerde infolge der Änderung der maßgebenden Umstände der Fall wäre. Es ist nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichtshofes, in einer Beschwerdesache zu entscheiden, wenn der Entscheidung nach der Sachlage praktisch überhaupt keine Bedeutung mehr zukäme (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 19. November 2002, Zl. 2000/12/0175).
Nach dem Gesagten war daher die vorliegende Beschwerde als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
Mangels einer formellen Klaglosstellung liegt die Voraussetzung für einen Kostenzuspruch gemäß § 56 VwGG nicht vor. Vielmehr kommt § 58 Abs. 2 VwGG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 88/1997 zur Anwendung, wonach der nachträgliche Wegfall des Rechtsschutzinteresses bei der Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu berücksichtigen ist. Da im vorliegenden Fall die Entscheidung über die Kosten allerdings einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, hat der Gerichtshof nach freier Überzeugung entschieden, dass kein Aufwandersatz zugesprochen wird.
Wien, am 11. Dezember 2002
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1997120325.X00Im RIS seit
06.05.2003