Norm
StPO §292Rechtssatz
Eine entgegen § 460 StPO erlassene Strafverfügung gereicht dem Verurteilten im Sinne des § 292 StPO zum Nachteil. Sie ist daher aufzuheben und es ist das ordentliche Verfahren einzuleiten, in dem jedoch das Verbot der reformatio in peius zu beachten ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0100330Dokumentnummer
JJR_19740322_OGH0002_0110OS00017_7400000_001