RS OGH 1974/3/22 13Os174/73

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.03.1974
beobachten
merken

Norm

VersVG §6 Abs3 A

Rechtssatz

Die Verwirkung des Anspruchs nach Eintritt des Versicherungsfalles im Sinne des § 6 Abs 3 VersVG infolge Leistungsfreiheit des Versicherers, die für den Fall einer Obliegenheitsverletzung seitens des Versicherungsnehmers vereinbart ist, stellt lediglich eine zivilrechtliche Unrechtsfolge dar, welcher für die strafrechtliche Beurteilung insbesondere mit Bezug auf die Ermittlung der Schadenshöhe keine Bedeutung zukommt. Hat ein Versicherungsnehmer aus einer Kaskoversicherung wegen eines erlittenen Auffahrschadens (hier an einem Außenbordmotor eines Motorbootes) einen Ersatzanspruch, täuscht er jedoch gegenüber der Versicherung einen Diebstahl des Motors vor, so tritt nicht Leistungsfreiheit des Versicherers aus dem Titel des Auffahrunfalls ein. Bei der Schadensberechnung ist vielmehr von der unter Vortäuschung eines Diebstahls erlangten Entschädigungssumme der aus dem anderen Titel zugestandene Ersatzanspruch in Abzug zu bringen, dies ua schon aus dem Grunde, weil sich hierauf die Schädigungsabsicht nicht erstreckt haben konnte.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 174/73
    Entscheidungstext OGH 22.03.1974 13 Os 174/73
    Veröff: EvBl 1974/280 S 607 = JBl 1974,583

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0080617

Dokumentnummer

JJR_19740322_OGH0002_0130OS00174_7300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten