Norm
VersVG §6 Abs3 ARechtssatz
Die Verwirkung des Anspruchs nach Eintritt des Versicherungsfalles im Sinne des § 6 Abs 3 VersVG infolge Leistungsfreiheit des Versicherers, die für den Fall einer Obliegenheitsverletzung seitens des Versicherungsnehmers vereinbart ist, stellt lediglich eine zivilrechtliche Unrechtsfolge dar, welcher für die strafrechtliche Beurteilung insbesondere mit Bezug auf die Ermittlung der Schadenshöhe keine Bedeutung zukommt. Hat ein Versicherungsnehmer aus einer Kaskoversicherung wegen eines erlittenen Auffahrschadens (hier an einem Außenbordmotor eines Motorbootes) einen Ersatzanspruch, täuscht er jedoch gegenüber der Versicherung einen Diebstahl des Motors vor, so tritt nicht Leistungsfreiheit des Versicherers aus dem Titel des Auffahrunfalls ein. Bei der Schadensberechnung ist vielmehr von der unter Vortäuschung eines Diebstahls erlangten Entschädigungssumme der aus dem anderen Titel zugestandene Ersatzanspruch in Abzug zu bringen, dies ua schon aus dem Grunde, weil sich hierauf die Schädigungsabsicht nicht erstreckt haben konnte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0080617Dokumentnummer
JJR_19740322_OGH0002_0130OS00174_7300000_001